Gross Jost · Nationalrat · 2004-06-15
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-15
Wortprotokoll
Ich begründe meinen Minderheitsantrag wie folgt: Nach Artikel 51 Absatz 2 der Bundesverfassung bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes; diese wird durch die eidgenössischen Räte erteilt. Das sind normalerweise parlamentarische Routinegeschäfte, die viel administrativen Aufwand erfordern, aber kaum je aufgrund einer Nicht- oder Teilgewährleistung politische Auswirkungen haben. Der aktuelle Fall der zur Diskussion stehenden Gewährleistung des Bündner Majorzwahlsystems für den Einsitz in den Grossen Rat ist meines Erachtens ein Testfall dafür, ob das Institut überhaupt noch einen Sinn hat oder ob es als wirkungsloses Ritual abgeschafft gehört. Um was geht es?
Im Kanton Graubünden gilt das reine Majorzwahlsystem, das heisst, die Deputation wird nicht aufgrund der Stimmkraft der Liste, nach dem Proporz, sondern im Mehrheitswahlverfahren bestimmt. Vor allem in kleineren und Kleinstwahlkreisen wirkt sich das für die politischen Minderheiten äusserst nachteilig aus. Die Bündner SP z. B. hatte 2003 in den Nationalratswahlen einen Wähleranteil von fast 25 Prozent; in den Grossratswahlen des gleichen Jahres erhielt sie knapp 11 Prozent der Sitze im Kantonsparlament. Ein Majorzwahlrecht strapaziert das Demokratiegebot und die Rechtsgleichheit somit ohnehin schon stark. Obwohl sich das Verhältniswahlrecht nach Meinung prominenter Staatsrechtler als verfassungsrechtlich gebotener landesweiter Standard herausgebildet hat, worauf auch der Bundesrat in der Botschaft hinweist, kann selbstverständlich das Majorzsystem auch angesichts der Verbreitung in den kantonalen Ständeratswahlen nicht als verfassungswidrig qualifiziert werden.
Aber im Kanton Graubünden verschärfen sich nun die demokratiepolitischen Bedenken aufgrund der kleinen und Kleinstwahlkreise, die alle Anspruch auf mindestens einen Grossrat haben. Einst mochte die geltende Verteilung der Grossratsmandate auf die 39 Kreise ihre Berechtigung gehabt haben, als auch abgelegene Regionen noch eine ansehnliche Bevölkerung aufwiesen. Durch die demographische Entwicklung und die Bevölkerungsentleerung in den ländlichen Regionen klafft die Schere des Vertretungsanspruches von Kreis zu Kreis aber immer mehr auseinander.
Für den Anspruch auf einen Sitz im Grossen Rat braucht es im Durchschnitt 1343 Stimmen. In grossen Kreisen, beispielsweise in Chur, braucht es für eine Vertretung erheblich mehr Stimmen: In Chur sind es 1375, demgegenüber stellen beispielsweise im Kreis Avers 183 Einwohner, in Safien 341 Einwohner einen Grossrat. Das ist eine Stimmkraftgewichtung in einer Bandbreite von 1 zu 10. Gleichbehandlung im Sinne der Erfolgswertgleichheit der Stimmen und Chancengleichheit sind zentrale Anforderungen für die Ausgestaltung des Wahlverfahrens. Diesem Grundsatz kommt auch und gerade bei der Wahlkreiseinteilung eine Bedeutung zu.
Das Bundesgericht führt in einem wegweisenden Urteil zur Berner Wahlkreiseinteilung wörtlich aus: "Derartige Privilegien lassen sich nur rechtfertigen, wenn spezielle Verhältnisse, zum Beispiel der Schutz einer sprachlichen Minderheit, eine Sonderregelung erfordern. Mit der Rechtsgleichheit kaum vereinbar wäre es dagegen, den dünner besiedelten ländlichen Gebieten durch die Schaffung kleiner Wahlkreise generell einen gegenüber den Bevölkerungszentren überhöhten Vertretungsanspruch im Parlament zukommen zu lassen."
Der Bündner Jurist Andrea Töndury erachtet deshalb in seiner soeben publizierten Dissertation das Bündner Majorzsystem als klare Verletzung des Grundsatzes der Erfolgswertgleichheit der Stimmen, der inskünftig - so seine Meinung - die Gewährleistung durch die eidgenössischen Räte zu versagen sei. Auch der Bundesrat äussert in der Botschaft in massvollen, aber deutlichen Worten Zweifel an der Verfassungsmässigkeit dieses Wahlsystems. Er kündigt eine Prüfung der eigenen Praxis an. Er führt wörtlich aus, die "Nichtberücksichtigung sehr grosser Teile der Wählerschaft" führe "zu einer schlechten Verwirklichung des Repräsentationsgedankens, der gerade für die Wahl des Parlaments oberste Richtlinie sein sollte".
Der Ständerat bzw. seine Staatspolitische Kommission sieht sich nun bemüssigt, den Bundesrat für diese Einschätzung in einem eigens erstellten schriftlichen Bericht zu tadeln. Ausser Plattitüden wie z. B. der, dass der Majorz traditionsgemäss das Wahlsystem kleinerer und ländlicher Gebiete sei und dass dort die Wahlen Persönlichkeitswahlen seien, hat der Ständerat allerdings keine überzeugenden staatsrechtlichen Argumente. Zum primären Streitpunkt, nämlich der Wahlkreiseinteilung, äussert er sich gar nicht.
Die Gewährleistung kantonaler Verfassungen macht nur Sinn, wenn die auf Rechtmässigkeit beschränkte Kontrolle auch tatsächlich ausgeübt wird - sonst wird sie zum aufwendigen Ritual, zur Farce. Ein solcher Gewährleistungsbeschluss muss nicht zwingend die Ausserkraftsetzung der entsprechenden Bestimmungen bewirken - er bezieht sich ja nur auf zwei Absätze eines Artikels -; die Gewährleistung kann auch unter Vorbehalt erfolgen, und ein solcher Vorbehalt ist hier meines Erachtens unter rechtsstaatlichem Gesichtspunkt geboten.