Leuthard Doris · Nationalrat · 2004-06-16
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-16
Wortprotokoll
Wir nähern uns dem Ende dieser Beratungen, und deshalb hoffe ich, hier noch ein bisschen Ihre Aufmerksamkeit zu erhalten.
Die Scheinehen sind ein Problem. Gemäss Rechtsprechung liegt eine Scheinehe dann vor, wenn der Zweck der Ehe ausschliesslich darin liegt, eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen, und wenn womöglich eine geldwerte Gegenleistung dafür erbracht wurde. Das ist eine Definition, welche die Schweiz nicht erfunden hat; auch die EU wendet genau dieselben Kriterien an. Die EU hat dazu bereits am 4. Dezember 1997 eine Richtlinie erlassen.
Im Rahmen der Vernehmlassung konnten wir zur Kenntnis nehmen, dass der Entwurf des Bundesrates in den Kantonen und - wie bereits erwähnt - auch bei den Zivilstandsbeamten auf breite Unterstützung gestossen ist. Die Problematik kann zwar nicht mit Zahlen untermauert werden, sie scheint aber ganz offensichtlich zunehmend zu sein. Wenn man nichts regeln will, wie die Minderheit Bühlmann, dann ist das natürlich schwierig. Mindestens müssten dann andere, konstruktive Ansätze vorliegen, was aber nicht der Fall ist.
Seit 1992 wird die Schliessung einer Scheinehe einzig vom Verwaltungsrecht geahndet. Vorher war es möglich, Bürgerrechtsehen für ungültig zu erklären. Ausgangspunkt ist unsere Verfassung; sie schützt das Recht auf Ehe. Auch Artikel 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens, nicht aber den Missbrauch auf dem Umweg einer reinen Scheinehe. Das Recht auf Ehe ist somit zu gewährleisten. Jede Einschränkung dieses Rechtes braucht eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse, die Verhältnismässigkeit und die Unantastbarkeit des Kerngehaltes des Rechtes auf Ehe.
Frau Bühlmann hat zu Recht erwähnt, dass heute jede vierte Ehe binational ist und eine Einschränkung sicher nicht dazu führen darf, dass solche Ehen von vornherein als anrüchig oder problematisch erachtet werden. Das wäre eine unhaltbare Diskriminierung. Die Mehrheit ist aber klar der Auffassung, dass die Version des Bundesrates einen gangbaren und der Verfassung entsprechenden Weg darstellt.
Gegner kritisieren das Misstrauen, das damit institutionalisiert wird. Allerdings wehren sich auch Zivilstandsbeamte dagegen, eine Art polizeiliche Behörde zu werden. Daher hat man sich zu Recht auf offensichtlichen Missbrauch beschränkt, was in Artikel 2 Absatz 2 unseres Zivilgesetzbuches bereits verankert ist. Es geht also um die offensichtlichen Fälle. Wir rechnen damit, dass die Zahl der Verweigerungen durch die Zivilstandsbeamten eher klein bleiben dürfte, dass hingegen die Zahl der Ungültigerklärungen [PAGE 1162] gemäss Artikel 105 ZGB nach diesem Entwurf zunehmen dürfte.
Die Kommission empfiehlt Ihnen daher mit 12 zu 8 Stimmen, den Antrag der Minderheit Bühlmann zu den Artikeln 97a und 105 ZGB abzulehnen. Die Minderheit Bühlmann zu Artikel 109 Absatz 3 ZGB wurde mit 12 zu 10 Stimmen abgelehnt.