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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-16

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-16

Wortprotokoll

Es geht hier um das Problem der Scheinehen. Die Frage ist, ob das überhaupt ein Problem ist und wie gross dieses Problem ist. Wie bei all diesen Dingen - es ist auch bei der Schwarzarbeit so - ist die genaue Zahl unbekannt. Das ist bei Scheindingen so, dass sie eben nicht bekannt sind.

Die Kantone verweisen auf eine starke Zunahme von Scheinehen. Gemäss Polizeiberichten ist es der Polizei auch bekannt, dass in ausländischen Staaten ganze Systeme bestehen, die für die Vermittlung von Partnern für den Abschluss von Scheinehen eine Bezahlung anbieten. Das Problem besteht. Die Schätzungen, die wir zurzeit haben, liegen bei 500 bis 1000 Scheinehen pro Jahr. Es werden in der Schweiz pro Jahr 12 000 Ehen geschlossen, bei denen ein Partner ein Ausländer ist, davon seien etwa 500 bis 1000 Scheinehen. Das Phänomen der Schliessung einer Scheinehe ist am Zunehmen, und es wird auch kommerziell ausgenutzt. Das Bundesgericht behandelt pro Jahr etwa 100 Beschwerden in diesem Zusammenhang.

Nach dem Zivilgesetzbuch ist es schon heute so, dass die Zivilstandsbeamten und -beamtinnen nach dem geltenden Recht im Falle offensichtlicher Missbräuche die Möglichkeit haben, gestützt auf die Generalklausel in Artikel 2 Absatz 2 ZGB, die Eheschliessung zu verweigern. Ich erinnere daran, dass man früher auch in den Heimatgemeinden und in den Wohnortgemeinden entsprechend annonciert hat, bevor [PAGE 1161] man heiraten konnte, damit auch andere entsprechende Einsprachen machen konnten. Das ist damit begründet, dass die Ehe eben nicht ein privatrechtlicher Vertrag ist, sondern ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit doch erheblichen öffentlich-rechtlichen Folgen und Pflichten.

Angesichts der wachsenden Zahl solcher gesetzeswidrigen Eheschliessungen ist es aber aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt, auch gesetzliche Normen einzuführen. Die Mehrheit der Kantone sowie der Schweizerische Verband für Zivilstandswesen haben ausdrücklich verlangt, der Gesetzgeber möge doch eine klare gesetzliche Bestimmung zur Bekämpfung der Gefälligkeitsehen oder eben Scheinehen schaffen - insbesondere auch darum, weil die Kantone und auch die Zivilstandsämter natürlich von den negativen Folgen dieser Scheinehen besonders betroffen sind. Dem Kampf gegen missbräuchliche Ehen sind natürlich Grenzen gesetzt; diese ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die schwierige Beweislage.

Nun, der Bundesrat und die Mehrheit gehen eben davon aus, dass in offensichtlichen Fällen - und es kann sich ja nur um solche handeln, darum finden Sie das schon in Absatz 1 -, in denen die Braut oder der Bräutigam keine Lebensgemeinschaft begründen, auf das Gesuch nicht eingetreten werden soll. Man kann ja nicht leicht feststellen, wie die innere Haltung ist und ob der Wille zum Führen einer Ehe besteht. Ein Fall, wie ihn Herr Vischer erwähnt hat - er sagt, dass es sehr oft Eheschliessungen gibt, die im ordentlichen Verfahren und mit dem besten Willen abgeschlossen werden, später dann aber nicht mehr als Ehe bezeichnet werden können -, ist hier ausgeschlossen. Hier werden nur die Fälle der Trauungen oder der fehlenden Trauungen behandelt. Die neue Regelung betrifft nur Scheinehen nach dem Ausländerrecht. Es gibt natürlich auch andere Scheinehen, nämlich Ehen, die aus erbrechtlichen, finanziellen oder sozialversicherungsrechtlichen Gründen geschlossen werden. Das gibt es natürlich auch.

Der Bundesrat ist der Meinung, er hätte mit dieser Regelung einen gangbaren Weg eingeschlagen.

Nun noch zur Vaterschaftsvermutung: Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung ergibt sich aus der Ehe als enger und ausschliesslicher Lebensgemeinschaft und aus der tatsächlichen Vermutung, dass allein der Ehemann mit der Mutter zusammenlebt und das Kind gezeugt hat. Das ist die gesetzliche Regelung der Vaterschaftsvermutung.

Erfahrungsgemäss - das ist eben jetzt die Erfahrung - stammen Kinder, die während einer Scheinehe geboren werden, nicht vom Ehegatten ab. Damit übernimmt der Ehemann in aller Regel nicht die gesellschaftliche Rolle eines Vaters und schon gar nicht das Kind die erbrechtliche Rolle gegenüber dem Vater. Sehr oft werden eben die Scheinehen gerade darum eingegangen, damit das Kind, welches von einem anderen Vater stammt, die Vorteile des Scheinehepartners erhält. Darum ist hier diese Regelung aufgenommen worden: Wenn das schon in der überwiegenden Zahl der Fälle so ist, sollte nicht noch für die Minderheit die Vaterschaftsvermutung gelten.

Die Aufhebung der Vaterschaftsvermutung dient der Übereinstimmung von tatsächlicher und rechtlicher Abstammung des Kindes, indem das Kind vom tatsächlichen Vater anerkannt werden kann, und es macht den Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes aufgrund einer nicht gerechtfertigten gesetzlichen Vermutung rückgängig. Die Gefahr, dass ein Kind wegen der Aufhebung der Vaterschaftsvermutung ohne rechtlichen Vater bleibt, ist heute ausserordentlich gering. Mit den bestehenden gentechnischen Tests kann die tatsächliche Vaterschaft einfach abgeklärt werden.

Wir bitten Sie, diese Regelung hier vorzunehmen. Sie entspricht einem Bedürfnis derjenigen Leute, welche mit diesen widrigen Verhältnissen zu tun haben. Ich glaube auch, dass die vorgeschlagene Regelung des Bundesrates nicht so ist, dass man von einem Überborden sprechen kann. Aber nichts zu tun heisst natürlich auch, diese Missstände zu legalisieren. Ich bitte Sie, zu beachten, dass diese Missstände nach Auskünften der Kantone und Zivilstandsämter zugenommen haben.