Bühlmann Cécile · Nationalrat · 2004-06-16
Bühlmann Cécile · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2004-06-16
Wortprotokoll
In Artikel 99 geht es um den Datenaustausch mit Beförderungsunternehmen wie Fluggesellschaften. Mit dieser Bestimmung in Artikel 99 sollen Grenzkontrollbehörden Daten mit Fluggesellschaften austauschen können. Damit will man den Fluggesellschaften eine Aufgabe aufbürden, die eigentlich eine Kontrollaufgabe ist und die in die Hände von Polizei und Grenzorganen und nicht in die Hände von privaten Fluggesellschaften gehört. Das Problematische daran ist, dass es bei diesem Datenaustausch mit den Fluggesellschaften auch um solche Fluggesellschaften geht, die in Staaten beheimatet sind, die keinen mit der Schweiz vergleichbaren Datenschutz kennen. Das ist der Inhalt von Absatz 1.
Wir haben in der Kommission den Eidgenössischen Datenschützer, Hanspeter Thür, angehört. Er hat gesagt, dass Absatz 1 den Datenschutzbestimmungen genügen würde, weil darin auf das Bundesgesetz über den Datenschutz verwiesen werde, und dass dieses selbstverständlich vorbehalten bleibe. Er hat aber gesagt - deshalb mein Streichungsantrag -, dass Absatz 2 unverhältnismässig sei, dass es genügen würde, wenn Fluggesellschaften den Grenzkontrollbehörden die Daten ausliefern würden, die offensichtlich einen Missbrauchstatbestand bezeichnen. Aber generelle Einsicht in Passagierlisten von Fluggesellschaften zu gewähren sei unverhältnismässig und datenschützerisch problematisch.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, Absatz 2 zu streichen und es bei Absatz 1 bewenden zu lassen.