preparatory:AB 44561
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-16
Wortprotokoll
Zunächst gibt es in der Fassung der Mehrheit Abweichungen vom bundesrätlichen Entwurf. Wir stimmen der Mehrheit zu. Sie sehen auch, wie sich die Situation seit dem Entwurf des Asylgesetzes und dem Entwurf des Ausländergesetzes verschärft hat. Der Bundesrat war beim Entwurf noch der Meinung, dass eine Strafe von drei Jahren für Schlepper schon eine wesentlich bessere Handhabe sei, um das Schlepperwesen zu unterbinden. Es ist tatsächlich so, dass immer mehr Illegale und Asylsuchende durch Schlepper in das Land kommen. Sie bezahlen zum Teil auch sehr hohe Preise, um in das Land zu kommen; es werden ihnen auch falsche Versprechen gemacht. Die Bestrafung dieser Schlepper ist geradezu romantisch. Da werden Bussen von 200 oder 300 Franken ausgesprochen. Das hält keinen Schlepper davon ab, solche Leute in die Schweiz zu bringen. Man muss auch sehen, dass das Schlepperwesen eine Industrie geworden ist. Nach den Befragungen ist ein überwiegender Teil der Asylsuchenden, die abgewiesen werden, und der illegal Anwesenden über Schlepper in dieses Land gekommen; das Schlepperwesen hat also zugenommen. Es ist hier doch Folgendes zu sagen: Es handelt sich um Menschenschmuggel - das muss man einfach so bezeichnen, und es ist auch so!
Im Gesetzentwurf ist für die qualifizierte Form der Schlepperei eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorgesehen. Damit würde Menschenschmuggel weiterhin als Vergehen eingestuft, und das ist stossend. Dies gilt auch gemäss den neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Angesichts der neuen Dimension des Phänomens ist es gerechtfertigt, die qualifizierte Form von Menschenschmuggel als Verbrechen einzustufen und auch danach zu handeln. Dies hätte den Vorteil, dass die Bundesgerichtsbarkeit greifen würde, wenn der Menschenschmuggel von einer kriminellen Organisation durchgeführt wird. Ebenfalls von Vorteil wäre die damit einhergehende höhere Verjährungsfrist von fünfzehn statt sieben Jahren. Wir sind folgender Meinung: Wenn man das hier im Gesetz konsequent festlegt und es einmal einen Fall gäbe, der so gehandhabt würde, hätte das eine grosse Abschreckungswirkung.
Wie stehen wir im internationalen Rechtsvergleich da? Ich muss Ihnen sagen: Die jüngsten Entwicklungen gehen in Richtung eines noch höheren Strafrahmens. In der Europäischen Union drohen den Tätern von Menschenschmuggel künftig bis zu acht Jahre Freiheitsentzug, wenn die Straftat als Handlung einer kriminellen Vereinigung begangen wurde oder das Leben der geschmuggelten Personen gefährdet wurde. Mit einem neuen Strafmass von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wäre die erforderliche Kohärenz auch mit den Drittstaaten hergestellt.
Nun zu Absatz 4, der Förderung des illegalen Aufenthaltes: Es ist nicht ersichtlich, welche achtenswerten Gründe bestehen können, die die Förderung des illegalen Aufenthaltes - es geht nur darum - in der Schweiz rechtfertigen könnten. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, ein Aufenthalts- oder Asylgesuch einzureichen. Diese Möglichkeit hat heute jeder. Nach der Einreichung hat er einen Rechtsstatus, er ist also nicht illegal im Land. Für einen vorangehenden illegalen Aufenthalt besteht keine Notwendigkeit. Das Ausländer- und Asylrecht garantiert rechtsstaatliche Verfahren unter Berücksichtigung aller Interessen. Zudem erlauben vor allem die im Strafgesetzbuch vorgesehenen und selbstverständlich auch hier anwendbaren Rechtfertigungsgründe eine umfassende Berücksichtigung der persönlichen Motive durch den Richter.
Es ist eine Tatsache, dass heute alle Nachbarstaaten der Schweiz verfolgungssichere Staaten sind. Ein notwendiges Asylgesuch kann ohne weiteres dort oder, wie vorgesehen, an der Schweizer Grenze gestellt werden. Die Notwendigkeit für einen rechtswidrigen Grenzübertritt wegen einer unmittelbaren Gefährdung des Lebens besteht nicht. Ein Vergleich mit der Situation im Zweiten Weltkrieg ist gesucht, das waren andere Fälle. Dort standen Leute, die Flüchtlingsstatus hatten und Aufenthalt suchten, an der Schweizer Grenze in einem Land, wo sie, wenn sie dort geblieben wären, an Leib und Leben verfolgt gewesen wären. Das ist hier nicht der Fall.
Eine moralisch begründete Fluchthilfe aus einem unmenschlichen Nachbarstaat wie damals ist heute nicht möglich. Aber es könnte sein, dass das natürlich in Zukunft möglich ist. Darum nehmen wir ja auch solche Leute auf. Aber wir haben ein eigenes rechtsstaatliches Verfahren, das dies ausschliesst. In der Beurteilung von solchen Einzelfällen wie dem Fall, den Herr Lang hier geschildert hat - der Aufnahme, die schlussendlich später erfolgt ist -, muss man aufpassen. Denn nach so vielen Jahren und aufgrund besonderer persönlicher Verhältnisse wird natürlich dann der Flüchtlingsstatus einmal anerkannt werden, auch wenn er vielleicht eher ein Grenzfall ist.
Nun muss ich Ihnen sagen: Solche Fälle wie den Fall, den Sie geschildert haben, mag es geben, wonach jemand versteckt wurde, der nach Ihrer Überzeugung mit Sicherheit ein echter Flüchtling gewesen sei und der nicht anerkannt worden ist. Aber die Gesetzgebung kann solche Fälle nicht von vornherein als straffrei erklären. In solchen Grenzfällen hat der Mensch eben Gutes zu tun und muss in Kauf nehmen, dass er bestraft wird. Im Gerichtsurteil wird er nämlich auch ohne eine Bestimmung in diesem Gesetz von einer Bestrafung ausgenommen, weil es wahrscheinlich am subjektiven Tatbestand fehlt. Bezüglich Absatz 4 müssen Sie sehen, dass in diesen Strafverfahren alle Gründe vorgebracht werden. Es gibt praktisch keine Schlepper, die nicht sagen, sie hätten es aus ehrenwerten Gründen getan. Das ist ja ohnehin eine menschliche Neigung.
Wir bitten Sie, hier nicht noch einen Vorzugstatbestand zu schaffen. Wir bitten Sie, dies abzulehnen.