Fässler-Osterwalder Hildegard · Nationalrat · 2004-06-17
Fässler-Osterwalder Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-17
Wortprotokoll
Die SP-Fraktion beantragt Ihnen, Artikel 86a zu streichen und damit der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu folgen. Es stimmt zwar, dass bei dieser Zweckänderung Einschränkungen vorgesehen sind, z. B. dass in der Urkunde der Stiftung schon vorgesehen sein muss, dass eine Zweckänderung möglich ist. Wir erachten dies aber überhaupt nicht als eine wesentliche Einschränkung, denn diesen Vorbehalt wird wohl jeder Anwalt beim Abfassen einer solchen Stiftungsurkunde einbringen wollen. Es wird in Zukunft üblich sein, dass man diesen Vorbehalt drin hat und somit dem ersten Teil von Absatz 1 Genüge tut. In diesem Sinne ist das also überhaupt keine wesentliche Einschränkung.
Artikel 86 Absatz 1 ist sehr einleuchtend; man kann den Zweck einer Stiftung nämlich dann ändern, wenn der ursprüngliche Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat. Ganz anders ist das dagegen bei Artikel 86a; er wirkt willkürlich. Stiftungen leben auch von Spenden. Diese würden plötzlich für etwas anderes vorgesehen werden.
Herr Gutzwiller, ich bewege mich auch in der Stiftungslandschaft. Ich bin Präsidentin der Schweizerischen Greina-Stiftung, die als Zweck den Schutz der Fliessgewässer hat. Ich kann Ihnen versichern, dass unsere Spenderinnen und Spender für diesen Zweck spenden und wohl kaum einverstanden wären, wenn wir unsere Gelder - es gibt unsere Organisation schon seit über zehn Jahren - z. B. neu für den Vogelschutz einsetzen wollten, was ja ein ähnliches Thema sein kann. Aber es ist nicht als Ziel der Greina-Stiftung vorgesehen.
Die Verwaltung hat uns auf Anfrage hin gesagt, es sei vorgesehen, dass gemeinnützig gemeinnützig bleiben müsse. Das ist eine etwas oberflächliche Betrachtungsweise. Das [PAGE 1176] wird keiner Spenderin genügen. Denn Spenderinnen und Spender schauen sehr genau, welcher Art von Gemeinnützigkeit sie ihr Geld zukommen lassen wollen.
Wenn eine Stiftung gegründet wird, dann wird ein Vermögen definitiv ausgegliedert, mit steuerlichen Vorteilen, wie wir sie ja noch beschliessen werden. Damit haben Stifter und Stiftung sozusagen ein eigenes Schicksal. Eine Zweckänderung verstösst daher gegen das Prinzip der einmaligen Vergabe. Auch dem Ständerat scheint es in diesem Punkt nicht ganz wohl gewesen zu sein, sieht er doch vor, dass die Zweckänderungsmöglichkeit für juristische Personen nach zwanzig Jahren erlischt; das finden Sie in Absatz 3. Auch hier sieht man, dass diese Geschichte nicht so ganz glücklich ist.
Wenn wir kein Missbrauchspotenzial schaffen wollen, so müssen wir Artikel 86a streichen, was ich Ihnen zu tun empfehle.