Bührer Gerold · Nationalrat · 2004-06-17
Bührer Gerold · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-17
Wortprotokoll
Es geht hier, nebst der fiskalischen Erleichterung, um den zentralen Pfeiler dieser Revision. Ich kann Ihnen versichern, dass wir in der Kommission auch die kritischen Aspekte durchleuchtet haben. Aber ich möchte Sie schon ermuntern, nicht bei jeder Reform nur die Gefahren, nur die Missbräuche zu sehen, sondern auch die Chancen. Mit dieser erleichterten Möglichkeit der Zweckänderung eröffnen wir Chancen zugunsten des Stiftungsrechtes und der gemeinnützigen Leistungen von Stiftungen. Es ist ja auch nicht so, dass wir Ihnen diese Erleichterung bei der Zweckänderung - und um die geht es ja - einfach blindlings, quasi ohne Vorbehalte, vorschlagen. In diesem Artikel sind sechs Vorbehalte oder Absicherungselemente enthalten. Ich möchte sie nochmals kurz in Erinnerung rufen:
1. Die Stiftung muss vor zehn Jahren errichtet worden sein, oder die Anpassung des Stiftungszwecks muss mindestens zehn Jahre zurückliegen. Damit wollten wir dem, was die Votantin der Minderheit dargelegt hat, einen Riegel vorschieben.
2. Die Mittel müssen bei jeder Änderung, auch zukünftig, einen öffentlich-gemeinnützigen Zweck haben. Dieses Absicherungselement ist ganz wichtig.
3. Wenn eine Stiftung errichtet wird, muss in der Stiftungsurkunde eine Klausel enthalten sein, damit später überhaupt eine Zweckänderung vollzogen werden kann. Die Gründungsmitglieder der Stiftung haben Kenntnis von dieser Möglichkeit. Wenn diese nicht statuiert ist, wird es auch keine erleichterte Zweckänderung geben.
4. Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks ist nicht vererblich und auch nicht übertragbar.
5. Sie haben es bereits gehört: Man hat eine weitere Bremse eingebaut, indem bei juristischen Personen dieses Recht spätestens zwanzig Jahre nach Errichtung der Stiftung erlischt.
6. Haben mehrere Personen zusammen eine Stiftung errichtet, dann kann eine Änderung nur gemeinsam vorgenommen werden. Hier tragen wir also quasi der demokratischen Legitimität Rechnung, wenn mehrere Stifter da sind.
Ich empfehle Ihnen daher im Namen der Kommissionsmehrheit - der Entscheid für diese Fassung fiel mit 14 zu 9 Stimmen -, dieser erleichterten Zweckänderung zuzustimmen.
Es ist die Frage gestellt worden, ob eine Anpassung des Zwecks nicht bereits heute möglich sei. Es ist eine Suggestivfrage, Frau Leutenegger Oberholzer: Selbstverständlich ist es heute schon möglich. Aber alle unter Ihnen, die schon mit Stiftungsrecht zu tun hatten, wissen, wie schwerfällig, wie bürokratisch das ist. Wir können ja nicht das ganze Jahr das Hohelied für einen Abbau an Bürokratie singen und dann hier jede noch so geringfügige Erleichterung als Missbrauch verdächtigen und nur mit negativen Kommentaren eindecken.
Stimmen Sie der Mehrheit der Kommission zu.