Stähelin Philipp · Ständerat · 2004-06-02
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-02
Wortprotokoll
Sie haben es gehört: Die Mehrheit Ihrer Kommission hat es abgelehnt, eine Bestimmung zum Rechtsschutz in das Gesetz aufzunehmen. Zu 90 Prozent sei ein Zuteilungsentscheid medizinisch motiviert und solle daher nicht justiziabel sein; das haben wir auch einer Medienmitteilung entnehmen können. Die Minderheit will eine Rechtsschutzbestimmung verankern, die der Besonderheit von Entscheiden im Zusammenhang mit der Allokation von Organen Rechnung trägt.
Nochmals: Die Kommissionsmehrheit will also mit ihrer Ablehnung, eine Bestimmung zum Rechtsschutz in das Transplantationsgesetz aufzunehmen, sicherstellen, dass Zuteilungsentscheide nicht justiziabel sind. Dafür ist das gewählte Vorgehen allerdings nicht tauglich. Keine Bestimmung zum Rechtsschutz aufzunehmen bedeutet nicht, dass kein Rechtsschutz besteht. Mangels einer Rechtsschutzbestimmung im Transplantationsgesetz kommen nämlich die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, also das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren sowie das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass ein Zuteilungsentscheid heute beim Eidgenössischen Departement des Innern angefochten werden kann und die Entscheide des EDI der Verwaltungsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
Das Vorgehen der Mehrheit hat somit das Gegenteil dessen, was beabsichtigt ist, zur Folge. Bei Zuteilungsentscheiden besteht ein Rechtsschutz, der weder bezüglich der Entscheidbefugnis der Beschwerdeinstanz noch bezüglich des Instanzenzuges beschränkt ist. Soll das Anliegen der Kommissionsmehrheit umgesetzt werden, müsste im Transplantationsgesetz festgelegt werden, dass die Zuteilungsentscheide der nationalen Zuteilungsstelle endgültig bzw. nicht anfechtbar sind. Ein solcher Antrag liegt aber nicht vor. Ein solches Vorgehen würde gegen die Rechtsweggarantie auch von Artikel 6 Absatz 1 EMRK und von Artikel 29a der Bundesverfassung verstossen. Also noch einmal: Will man verhindern, dass der Rechtsschutz sich vollumfänglich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet und damit weder bezüglich der Entscheidbefugnis der Beschwerdeinstanz noch bezüglich des Instanzenzuges beschränkt ist, bleibt kein anderer Weg als die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung im Transplantationsgesetz.
Die Kommissionsmehrheit begründet ihre Ablehnung der Justiziabilität damit, dass diese Zuteilungsentscheide zu 90 Prozent medizinisch motiviert seien. Zunächst ist nicht einzusehen, weshalb ein medizinisch motivierter Entscheid einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sein soll. Es gibt in vielen Gebieten der Medizin Entscheide, die auf einer ärztlichen Beurteilung beruhen, ohne dass ihnen deswegen die Justiziabilität abgesprochen wird; als Beispiele seien Kunst- bzw. Behandlungsfehler oder Verletzungen der Aufklärungspflicht genannt. Zudem muss man vor Augen haben, wie die Entscheide der nationalen Zuteilungsstelle zustande kommen und welche Fehler dabei allenfalls gemacht werden können. Das vorliegende Gesetz legt in Artikel 17 die Kriterien für eine Zuteilung fest. Diese Kriterien werden vom Bundesrat zu gewichten oder in eine bestimmte Reihenfolge zu bringen sein.
Eine Möglichkeit besteht darin, die Wartezeit nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c als subsidiäres Kriterium dann anwendbar zu erklären, wenn zwischen zwei sonst gleichen Patienten eine Auswahl zu treffen sein wird. Im konkreten Fall ist dann denkbar, dass die nationale Zuteilungsstelle die Wartezeit falsch berechnet hat. Ihr Entscheid wäre somit gerade nicht medizinisch motiviert.
Eine weitere Möglichkeit ist die, jede Zuteilung davon abhängig zu machen, dass die Blutgruppe des Empfängers mit derjenigen des Spenders identisch oder kompatibel ist. Wird bei der Zuteilung nämlich nicht auf die Identität oder Kompatibilität der Blutgruppe geachtet, besteht das Risiko, dass der Empfänger das Organ akut abstösst. Im konkreten Fall ist denkbar, dass die nationale Zuteilungsstelle einen Patienten von einer Zuteilung ausschliesst, weil sie fälschlicherweise [PAGE 204] der Ansicht ist, seine Blutgruppe sei mit derjenigen des Spenders nicht identisch oder nicht kompatibel. Dieser Entscheid ist zwar medizinisch motiviert, es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein soll.
Aus diesen Beispielen ergibt sich, dass Entscheide, die in Anwendung der Kriterien nach Artikel 17 des Gesetzes zustande kommen, nicht in jedem Fall medizinisch motiviert sind. Aber selbst medizinisch motivierte Entscheide können durchaus justiziabel sein.
Was schlägt nun die Minderheit konkret vor? Absatz 1 von Artikel 65a enthält im Grundsatz, dass gegen Verfügungen, die gestützt auf das Gesetz und seine Ausführungserlasse ergehen, die Beschwerde an die Rekurskommission für Heilmittel zulässig ist. Mit Beschwerde angefochten werden kann jede Verfügung, unabhängig davon, welche Behörde sie erlässt und welches Rechtsverhältnis mit ihr geregelt wird. Es würde keinen Sinn machen, eine Rekurskommission nur für Beschwerden gegen Verfügungen über die Aufnahme in die Warteliste oder die Zuteilung von Organen vorzusehen, alle anderen Beschwerden aber vom Eidgenössischen Departement des Innern beurteilen zu lassen. Mit der Rekurskommission für Heilmittel soll eine bestehende Rekurskommission als Beschwerdeinstanz vorgesehen werden. Dies deshalb, weil mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege bekanntlich die bestehenden Rekurskommissionen des Bundes durch ein zentrales Bundesverwaltungsgericht ersetzt werden sollen. Künftig werden Verfügungen, die gestützt auf das Transplantationsgesetz ergehen, somit direkt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen.
Die Absätze 2 und 3 von Artikel 65a regeln zwei Besonderheiten bei Entscheiden über die Aufnahme in die Warteliste und die Zuteilung von Organen. In Absatz 2 wird klargestellt, dass die Rekurskommission bei Entscheiden über die Zuteilung von Organen lediglich feststellen kann, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Eine Aufhebung des Entscheids durch die Rekurskommission wird damit ausgeschlossen. In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Rekurskommission über Beschwerden gegen Verfügungen über die Aufnahme in die Warteliste und die Zuteilung von Organen endgültig entscheidet. Der Rechtsschutz wird somit auf eine einzige richterliche Überprüfung beschränkt.
Dies bedingt eine Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege mit einem neuen Buchstaben z in Artikel 100 Absatz 1. Sie finden das in den Übergangsbestimmungen auf Seite 42 der Fahne; ich werde es dort nicht ein zweites Mal erläutern. In diesem Buchstaben z wird festgehalten, dass auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über die Aufnahme in die Warteliste und die Zuteilung von Organen unzulässig ist. Der Antrag der Minderheit trägt also der Besonderheit von Entscheiden im Zusammenhang mit der Allokation Rechnung. Solche Entscheide müssen sofort vollstreckt werden, weil die Organe nach dem Tod des Spenders nur für eine beschränkte Zeit vital erhalten werden können. Es kann deshalb nur ein nachträglicher Rechtsschutz infrage kommen, d. h., es kann nur darum gehen, nach der Zuteilung an eine bestimmte Person festzustellen, ob dieser Entscheid richtig war. War er es nicht, kann das Organ der fälschlicherweise berücksichtigten Person nicht wieder entnommen und der richtigen Person zugeteilt werden.
Der Beschwerdeinstanz kann deshalb nur eine beschränkte Entscheidbefugnis zukommen. Sie kann nur feststellen, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Sie kann diesen Entscheid aber nicht ändern oder aufheben. Der Antrag der Minderheit trägt dem Rechnung. Angesichts der beschränkten Entscheidbefugnis ist es nahe liegend, den Rechtsschutz auf eine einmalige gerichtliche Beurteilung zu beschränken und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht auszuschliessen. Der Antrag der Minderheit trägt auch dem Rechnung.
Wird dieser Antrag angenommen, steht für Entscheide im Zusammenhang mit der Allokation von Organen ein engerer Rechtsschutz zur Verfügung als beim Antrag der Mehrheit. Der Antrag der Minderheit ist aber zweckmässiger, weil er den Besonderheiten der Allokation Rechnung trägt, einen mit der Rechtsweggarantie der Verfassung konformen Rechtsschutz aber dennoch gewährleistet.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zuzustimmen.