Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2004-06-02
Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-02
Wortprotokoll
Der Umstand, dass ich einen Rückweisungs- und nicht einen Nichteintretensantrag stelle, zeigt, dass ich mit dem Kern des Gesetzes durchaus einverstanden bin, aber die Auffassung habe, dass das Gesetz weit über das hinausgeht, was verfassungsmässig geboten ist. Artikel 119a der Bundesverfassung gibt dem Bund grundsätzlich einen Gesetzgebungsauftrag im Bereich der Transplantationsmedizin. Er hat "für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit" zu sorgen und Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen festzulegen. Ausserdem sind von Verfassung wegen die Organspende, die Spende von Zellen und Geweben unentgeltlich, und der Organhandel ist verboten. In diesen beiden Bereichen - Verbot der Entgeltlichkeit und Verbot des Handels - hat der Gesetzgeber die direkt anwendbaren verfassungsrechtlichen Gebote respektive Verbote mit Strafbestimmungen zu bewehren. Das ist im Grunde genommen der Auftrag, den uns die Bundesverfassung gibt. [PAGE 177]
Dieser Auftrag wird nach meiner Auffassung in weiten Teilen des Gesetzes sehr gut erfüllt. Ich bin der Auffassung, dass die Regelung der Voraussetzungen für die Organentnahme - Zustimmung, Nichtzustimmung usw. - sachgerecht und richtig ist. Ich bin der Auffassung, dass die materiellen Bestimmungen über die Nichtdiskriminierung richtig sind. Ich habe allerdings bestimmte Vorbehalte dagegen, dass dem Bundesrat eine unerhört grosse Anzahl von Delegationen zugewiesen wird - darüber kann man dann streiten. Aber in diesen Kernbereichen bin ich der Auffassung, dass der Gesetzgeber bzw. die Kommission gute Arbeit geleistet hat.
An der Sache vorbeigegangen ist man allerdings meiner Ansicht nach bei der Konzeption des Gesetzes in Bezug auf die Durchführung. Es gilt in der Schweiz grundsätzlich, dass der Bund materielle Regeln erlässt und dass die Kantone diese dann vollziehen. Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn die Verfassung selbst das vorsieht. Artikel 119a der Bundesverfassung sieht gerade nicht vor, dass von diesem Grundsatz abgewichen werden muss. Das Gesetz aber verkehrt diesen Grundsatz ohne hinreichende Not in sein Gegenteil, übrigens ausdrücklich: Schauen Sie Artikel 48 des Transplantationsgesetzes an, wonach der Bund dieses Gesetz vollzieht, soweit der Vollzug nicht den Kantonen übertragen worden ist. Ich bin natürlich nicht ganz der Auffassung, dass das richtig ist.
Wir haben ein NFA-Projekt vor uns, bei dem man an diesem Grundsatz festhalten und ihn noch einmal verstärken will. Das NFA-Projekt ist nicht nur eine finanzpolitische Veranstaltung, es hat auch einen föderalismuspolitischen Hintergrund, der in diesem Zusammenhang massgebend ist. Ich sehe keinen Grund, weshalb man in der Frage der Transplantationsmedizin von diesem Grundsatz abweichen soll. Es ist nicht nur die Transplantationsmedizin eine Spitzenmedizin, die teuer ist, die einer besonderen Aufsicht bedürfte usw. Es gibt andere Arten von Spitzenmedizin, bei denen kein Mensch davon spricht, dass dieser ganze Zuständigkeitskomplex umgeändert werden sollte. Ich wiederhole: Artikel 119a der Bundesverfassung verlangt das auch nicht.
Es fehlt mir also die innere Begründung, weswegen hier das ganze Gefüge der Kompetenzordnung auf den Kopf gestellt werden soll. Dafür aber will man dann auf der Bundesebene eine Bürokratie aufbauen, die schlicht unglaublich ist. Sie finden das in der Botschaft auf den Seiten 185ff. Jetzt müssen Sie einmal die Güte haben, sich das vorzustellen, für eine Veranstaltung, die bis zum heutigen Tag unter dem aufsichtsrechtlichen Aspekt eigentlich klaglos funktioniert hat. Die Frage der Förderung ist eine ganz andere, aber die gesundheitspolizeiliche Situation ist klaglos, daran ändert auch ein Todesfall in Zürich jetzt wirklich nichts. Mit diesem Gesetz ändern Sie daran überhaupt nichts, Unfälle können immer passieren.
Wir haben hier eine Bürokratie, die wir aufbauen: Für die Kontrolle der Transplantationstätigkeiten will der Bund drei zusätzliche Stellen, für Inspektionen zweieinhalb Stellen. Er will für Einrichtung und Betrieb eines Stammzellenregisters zusätzliche vier Stellen. Er will für Einrichtung und Betrieb einer nationalen Zuteilungsstelle sechs Stellen, für eine Kontrolle von Transplantatprodukten zwei Stellen und für die Information der Bevölkerung und des medizinischen Personals noch einmal zwei Stellen. Mit diesem Gesetz allein schaffen Sie 19,5 Etatstellen - dies mit allen Konsequenzen finanzieller Art. Auf der anderen Seite müssen Sie noch einmal 4,25 Millionen Franken investieren; das ist alles auf Seite 185 der Botschaft. Da frage ich mich: Für etwas, was ja an sich bereits heute funktioniert, blasen wir den Verwaltungsapparat derart auf, mit der Konsequenz, dass das dann Leute sind, die sich natürlich auch beschäftigen müssen. Die praktizieren dann Aufsicht, das kann ich Ihnen sagen; das werden Sie dann spüren.
Dieser Aufsicht vorgeschaltet ist ein ganzes Geflecht von Meldungen, Informationspflichten, Bewilligungen, welche Sie quer durch das ganze Gesetz finden. Wir haben in diesem Gesetz eine Unzahl von Bewilligungspflichten. Wir haben Bewilligungstatbestände in Artikel 24, in Artikel 26 Absätze 1 und 4, in den Artikeln 31, 37 und 41. Wir haben Informationspflichten gemäss den Artikeln 23, 28, 34 und 35. Bei diesem Gesetz ist ein Detaillierungsgrad herausgekommen, der mich an deutsche Verhältnisse erinnert: Die Deutschen haben diesen Tick, alles bis ins Detail regeln zu wollen. Das haben wir nicht; wir machen eigentlich Auftragstaktik. Und vor allem: Wir plagen die Leute völlig unnötig. Wir blasen hier eine Bürokratie auf, bei der ich einfach sage: Die Kommission muss sich das noch einmal überlegen!
Dies alles geschieht vor dem Hintergrund, dass die Transplantationsmedizin ja an sich gut funktioniert. Es braucht die Aufsicht des Bundes nicht. Es braucht vielmehr Förderungsmassnahmen auch in den Spitälern und Praxen, damit die Bereitschaft der Leute, Organe zu spenden, grösser wird. Aber alles andere gesundheitspolizeilicher Art ist in dieser Form Sache der Kantone - und darf dies auch bleiben.
Eine besondere Blüte treibt das Gesetz dann in Artikel 27: Dieser Artikel gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Anzahl der Transplantationszentren zu beschränken. Wenn Sie den Ingress zu diesem Gesetz lesen, dann sehen Sie, dass sich dieser auf Artikel 119a der Bundesverfassung beschränkt. Artikel 119a der Bundesverfassung gibt dem Bund keine Kompetenz, Spitalplanung zu betreiben. Diese Kompetenz ist im Rahmen des KVG angesiedelt. Dort gibt es ein spezielles und besonderes Verfahren für die Spitalplanung. Es ist nicht gut, wenn man solche Dinge miteinander vermischt. Das hat in diesem Gesetz auch gar nichts zu suchen. Ich glaube auch nicht, dass es notwendig ist, das zu tun.
Insgesamt halte ich diesen Entwurf für missglückt! Er geht weit über den Verfassungsauftrag hinaus, kehrt das föderalistische Prinzip, wonach der Bund legiferiert und die Kantone vollziehen, ohne hinreichende Begründung und Notwendigkeit in sein Gegenteil um. Er baut eine Meldungs-, Bewilligungs- und Aufsichtsbürokratie auf Bundesebene auf, die unnötig und hinderlich ist. Er enthält einen Detaillierungsgrad von gewaltigem Ausmass und ist geeignet, die Gesundheitskosten einmal mehr in die Höhe zu treiben.
Ich bitte Sie, der Kommission noch einmal die Gelegenheit zu geben, diese Probleme anzuschauen. Es sind Probleme, die offenkundig sind und die gelöst werden müssen.
Ich bitte Sie daher, meinem Rückweisungsantrag zuzustimmen.