Bruderer Pascale · Nationalrat · 2004-09-28
Bruderer Pascale · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-28
Wortprotokoll
Artikel 3 zählt in Absatz 1 die Aufgaben der Fachhochschulen auf, wie bis anhin aufgrund der Integration der GSK-Bereiche, jedoch um die künstlerischen und gestalterischen Fähigkeiten erweitert. Absatz 5 enthält in Buchstabe a den Auftrag an die Fachhochschulen, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, und zwar nicht nur in Bezug auf die Lehrkräfte, sondern auch in Bezug auf die Studierenden. Diese Bestimmung des Gesetzentwurfes ist angesichts von Artikel 8 der Bundesverfassung nicht etwa obsolet, ganz im Gegenteil: Diese Bestimmung konkretisiert Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung, was Sie auch in der Botschaft nachlesen können. Der Auftrag an die Fachhochschulen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eben die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, ist bereits in den Zielvorgaben des Bundesrates an die Fachhochschulen für den Zeitraum 1996-2003 formuliert. Nachdem der Auftrag auch Thema eines Aktionsplanes ist, soll er nun hier auf Gesetzesebene verankert werden.
In Entsprechung dessen knüpft Absatz 5 Buchstabe b an Artikel 8 Absatz 4 der Bundesverfassung sowie an das Behindertengleichstellungsgesetz an. Er bildet eine ganz wesentliche Gesetzesgrundlage für die Förderung und die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen. Konkret verpflichtet er die Fachhochschulen zur Beseitigung von Benachteiligungen. Es besteht damit im Gegensatz zur vorhergehenden Bestimmung keine Verpflichtung zur tatsächlichen Gleichstellung. Was das heisst, was dieser Unterschied ausmacht, schildere ich Ihnen gerne anhand von zwei kurzen Beispielen. Ein erstes Beispiel: Die Schulen haben beispielsweise bauliche Massnahmen zu treffen, damit Menschen mit Behinderungen der Zugang zum Unterricht nicht verwehrt bleibt. Oder ein zweites Beispiel: In Prüfungen dürfen Hilfsmittel eingesetzt werden, auf die Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung und Einschränkung angewiesen sind.
Buchstabe c hat der Ständerat eingeführt, wie es bereits gesagt wurde. Er hat damit die Aufgaben um eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Entwicklung ergänzt. Wir haben diese Bestimmung diskutiert. Wir begrüssen die Ergänzung, und wir sind zum Schluss gekommen, dass diese Bestimmung für die Zukunft wesentliche und damit auch absolut nennenswerte Punkte umfasst. [PAGE 1437]
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Absatz 5 die in der Bundesverfassung enthaltenen Bestimmungen umsetzen wird und dass er keine über den verfassungsmässigen Auftrag hinausgehenden Pflichten umfasst.
Mit einer klaren Mehrheit von 15 zu ursprünglich 3 Stimmen bei 1 Enthaltung empfiehlt Ihnen die Kommission die Ablehnung des Antrages, welcher die Streichung des gesamten Absatzes 5 verlangt und damit weit mehr zur Folge hätte als die "Verschlankung" des Gesetzes, wie Herr Fattebert dies genannt hat.