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Humbel Näf Ruth · Nationalrat · 2004-10-04

Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-10-04

Wortprotokoll

Die SGK hat an ihrer Sitzung vom 2. April dieses Jahres die von den Kantonen Genf und Wallis am 17. Juni 2003 bzw. am 18. Juni 2003 eingereichten Standesinitiativen vorgeprüft und beantragt Ihnen mehrheitlich, den Initiativen Folge zu geben. Der Ständerat hat den Initiativen bereits Folge gegeben.

Die beiden Standesinitiativen haben den gleichen Gegenstand im Visier. Sie fordern eine Änderung von Artikel 33 des Heilmittelgesetzes (HMG). Preisrabatte auf Medikamente, die an Apotheken, Drogerien oder Spitäler abgegeben werden, sollen ausdrücklich erlaubt sein unter der Bedingung, dass sich die Rabatte direkt auf die Preise auswirken, welche den Patientinnen und Patienten verrechnet werden.

Das Heilmittelgesetz ist seit dem 1. Januar 2002 in Kraft. Primäres Ziel von Artikel 33 HMG ist die Korruptionsbekämpfung. Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich festgehalten, dass "handelsübliche und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte" weiterhin gewährt werden dürfen. Mit "handelsüblich" waren die Rabatte gemeint, die sich über die Jahre als gängige Praxis ergeben haben. Gestützt auf Artikel 33 HMG haben die Pharmaunternehmen aber den Spitälern keine Rabatte mehr gewährt. In der Folge ergaben sich bei den Medikamenten massive Mehrkosten für die Kantone, aber auch für die Krankenversicherer und damit für die Prämienzahlenden. Für den Kanton Genf beliefen sich die Mehrkosten im Jahr 2002 auf 3,7 Millionen Franken, für den Kanton Wallis auf 2,7 Millionen Franken, und von allen Kantonen dürften durch die geänderte Rabattpolitik um 50 Millionen Franken höhere Ausgaben ausgewiesen worden sein.

Der Bundesrat hat aufgrund verschiedener Vorstösse zur Frage der Interpretation von Artikel 33 HMG Stellung nehmen müssen. Im letzten November hat Swissmedic eine Interpretation zu besagtem Artikel publiziert. Danach sind Rabatte grundsätzlich erlaubt. Die SGK teilt diese Auffassung. Die Verunsicherung konnte mit der Swissmedic-Interpretation allerdings nicht behoben werden. Wir könnten nun einfach abwarten, bis Gerichtsurteile Klärung bringen, wie die Formulierung "betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte" zu interpretieren ist, und dann gegebenenfalls später auf die Frage zurückkommen. Die Kommissionsmehrheit hingegen ist der Meinung, dass das Parlament aktiv werden und als gesetzgebende Behörde betreffende Stelle klar definieren muss und keinen breiten, zu Verunsicherung führenden Interpellationsspielraum offen lassen darf.

Die SGK hat die Inhalte der Initiativen nicht im Detail geprüft. Die Formulierungen der beiden Initiativen sind auch nicht in allen Teilen geglückt. Deshalb lehnt eine Kommissionsminderheit die Initiativen ab.

Für die Kommissionsmehrheit hingegen sind die Initiativen sowohl in ihrer Stossrichtung wie auch als politisches Druckmittel unterstützungswürdig. Artikel 33 HMG muss so formuliert werden, dass keine Unsicherheiten bestehen. Rabatte bzw. generell geldwerte Vorteile können nicht verboten sein, müssen sich aber direkt oder indirekt auf die Preise auswirken und so den Versicherten zugute kommen. Voraussetzung hierfür ist die Schaffung von Transparenz. Transparenz und Klarheit sind denn auch die zentralen Anliegen der beiden Standesinitiativen. Es muss Transparenz geschaffen werden in Bezug auf den Einkauf und den Wiederverkauf der Medikamente durch die Spitäler. Es muss geklärt werden, wie die Verhandlungen zwischen der Pharmaindustrie und den Spitälern laufen, welche geldwerten Vorteile, Rabatte und Vergünstigungen gewährt werden und welchen Einfluss diese Vergünstigungen auf die Verschreibungspraxis der Spitalärzte haben.

Aber nicht bloss im Spitalbereich besteht Handlungsbedarf. Generell muss die Unabhängigkeit der verschreibenden und der abgebenden Medizinalpersonen gewährleistet sein. Das gilt für die Spitäler, Apotheken und Drogerien und die weiteren Abgabestellen, aber vor allem auch für die praktizierenden Ärzte. Die Verschreibung und die Abgabe von Medikamenten müssen sich ausschliesslich auf medizinische Beurteilung abstützen und dürfen sich nicht nach geldwerten Vorteilen der verschreibenden und/oder der abgebenden Stellen richten.

Das Problem ist sehr komplex, und es sind unterschiedlichste Interessen im Spiel. Die Standesinitiativen haben diese Problematik aufgegriffen und verlangen eine Klärung. Die Kommission ist mehrheitlich der Meinung, dass die Stossrichtung der Initiativen richtig ist und Artikel 33 HMG so formuliert werden muss, dass der Wille des Gesetzgebers klar zum Ausdruck kommt.

Namens der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie daher, den Standesinitiativen Folge zu geben.