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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-10-05

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-10-05

Wortprotokoll

Frau Leutenegger Oberholzer, der Begriff der Geldleistungen wird in Artikel 15 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechtes klar definiert. Dazu gehören nach dieser Bestimmung insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen, nicht aber der Ersatz für eine von der Versicherung zu erbringenden Sachleistung. Die gesetzliche Definition beantwortet diese Frage somit klar: Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen fallen nicht unter den Begriff der Geldleistungen. Dies ergibt sich aus der Definition der Sachleistungen in Artikel 14 des Allgemeinen Teils. Dieser Artikel erwähnt als Sachleistungen ausdrücklich auch individuelle Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen. Das bedeutet, dass das Bundesgericht bei einem Streit über eine berufliche Wiedereingliederungsmassnahme an den Sachverhalt gebunden ist, wie ihn das kantonale Versicherungsgericht festgestellt hat. Dort gilt die eingeschränkte Kognition; es ist also keine Geldleistung.

Die zweite Frage, jene nach der Bindewirkung auf andere Versicherungen, darf ich wie folgt beantworten: Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Pensionskasse an den Entscheid der IV-Stelle betreffend den Invaliditätsgrad und den Beginn der Invalidität gebunden. Der Invaliditätsgrad, der mit umfassender Kognition festgelegt wird, gilt auch für die berufliche Vorsorge. Dies ergibt sich aus Artikel 24 BVG sowie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Bindewirkung entfällt nur dann, wenn die IV-Stelle es unterlassen hat, ihre Verfügung auch der Vorsorgeeinrichtung zu eröffnen.

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