Gross Jost · Nationalrat · 2004-10-05
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-10-05
Wortprotokoll
Ich begründe für Kollegin Thanei den Minderheitsantrag in Bezug auf die Kosten des Verfahrens und ersuche Sie, am Grundsatz der Kostenlosigkeit für sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten, für Streitigkeiten bezüglich Diskriminierungen im Erwerbsleben und für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken festzuhalten. Die Minderheit will also am jetzigen, geltenden Recht festhalten.
Die Befürworter dieser Rechtsänderung müssten den Nachweis erbringen, dass mit der Kostenlosigkeit Missbrauch betrieben wird; nur das gäbe wirklich Anlass zu einer Rechtsänderung. Dagegen spricht zunächst einmal, dass heute von einer Überlastung der höchsten Gerichte, selbst nach Auffassung der betroffenen Richterinnen und Richter, nicht mehr gesprochen werden kann. Zudem ist beispielsweise in Sozialversicherungsprozessen vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die Rate von erfolgreichen Beschwerden - das sind Beschwerden, die entweder gutgeheissen oder an die Vorinstanz zurückgewiesen werden - recht hoch: Sie liegt bei etwa 25 Prozent. Zumindest im Sozialversicherungsrecht ist es also falsch, von einem Missbrauch des Rechtsmittels zu sprechen. Deshalb denke ich, dass hier die Aufgabe des sozialen Prinzips der Kostenlosigkeit eine unnötig abschreckende Wirkung hätte, ja einer Rechtsverweigerung gleichkäme.
Für die Beibehaltung des geltenden Rechtes spricht überdies Folgendes: Für kleine Einkommen kann bereits eine Maximalgebühr von 1000 Franken eine sehr hohe Hürde bilden. Sodann widerspricht die Kostenpflicht dem materiellen Arbeitsrecht; ich verweise auf Artikel 343 OR. Ich denke, dass im Arbeitsrecht, vor allem in Fällen von Lohndiskriminierung bei Frauen, eine häufigere prozessuale Durchsetzung des materiellen Rechtes auch aus Gründen der Rechtsgeltung und der präventiven Wirkung von Präjudizien sehr wichtig und notwendig ist, weil gerade in diesem Bereich wenige Frauen wirklich den Mut haben, die Beseitigung der Lohndiskriminierung gerichtlich geltend zu machen.
Ich bin zudem der Auffassung, dass auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Unentgeltlichkeit bei Mittellosigkeit das Problem nicht wirklich bzw. nicht in allen Fällen löst. So bleibt beispielsweise das Kostenrisiko im Falle des Unterliegens in Bezug auf die Kosten der Gegenpartei bestehen.
Schliesslich verweise ich darauf, dass im Minderheitsantrag Thanei zu Absatz 5 das Notventil bei mutwilliger Prozessführung durchaus beibehalten werden soll. Für klare Missbrauchsfälle können also auch gemäss der Minderheit in Absatz 5 Kosten auferlegt werden. Das genügt.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie namens der Minderheit, an den geltenden Grundsätzen der Kostenlosigkeit bei diesen sozial geprägten Verfahrensarten festzuhalten.