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Vischer Daniel · Nationalrat · 2004-10-05

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2004-10-05

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, den Antrag Baader Caspar abzulehnen. Ich bin an sich aufgrund der geltenden Rechtslage auch für die Ablehnung des Antrages Jutzet. Ich begründe das wie folgt; zuerst eine Vorbemerkung: Wir reden hier nur über die Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren, die bundesrechtlich angegangen werden, und nicht über jene, die über die Kantone stattfinden. Warum bin ich gegen den Antrag Baader Caspar? Der Antrag Baader Caspar will, dass in den Rechtshilfeverfahren immer zwei Instanzen vorhanden sind. Offenbar wollen das die Banken; offenbar wollen das auch gewisse russische Kreise, ich glaube, nicht Herr Putin, sondern eben die, die vielleicht gewisse Interessen - vielleicht nicht ganz louche Interessen - in der Schweiz vertreten. Es wurde ja gesagt, dass gewisse Parlamentarierinnen und Parlamentarier diesbezüglich auch Briefe erhalten haben; ich jedenfalls habe keinen erhalten. Es würde mich mal interessieren, nach welchen Ausleseverfahren diese Briefe zugestellt worden sind.

Bei den Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren geht es ja eigentlich letztlich nur um die Anwendung formaler Kriterien. Es müssen Tatbestände der doppelten Bestrafbarkeit usw. überprüft werden. Es spielt dabei eine gewisse Frage nach der Verhältnismässigkeit mit. Aber ich denke, das Bundesstrafgericht ist genügend qualifiziert, um diese Verfahren zu erledigen, und es ist auch dafür zuständig.

Mit dem Antrag Baader Caspar schaffen Sie aber auch eine interessante Asymmetrie, in einem gewissen Fall auch mit dem Antrag Jutzet. Wenn jemand im Rahmen des Ausländerrechtes in der Schweiz weilt und dann in Ausschaffungshaft genommen wird, dann gibt es für ihn beispielsweise im Kanton Zürich eine Instanz. Das Gleiche gilt für einen Untersuchungshäftling. Er wird inhaftiert, es gibt ein obligatorisches Haftrichterverfahren, dann kann er im Kanton Zürich nicht an eine obere kantonale Instanz gelangen, sondern er kann lediglich eine staatsrechtliche Beschwerde machen. Da komme ich doch zur Schlussfolgerung, dass Sie offensichtlich eine Asymmetrie schaffen wollen. Wenn gewisse Grossbanken offenbar finden, es müsse ein weiter gehender Rechtsschutz vorhanden sein, dann sind Sie flugs zur Stelle, derweil Sie im herkömmlichen Haftrecht - wie es täglich angewandt wird und wo sehr heikle Fragen zu beurteilen sind, z. B. ob Wiederholungsgefahr vorliegt oder nicht, ob tatsächlich weiterhin Kollusionsgefahr obwaltet - einen weniger weit gehenden Rechtsschutz haben.

Da bitte ich Sie doch, bei den gleichen Prinzipien der Strenge zu bleiben, die ein Verfahren vorsieht. Entweder kennen wir in vergleichbaren Fällen überall das Prinzip der "double instance", ein absolut honoriges, gutes Prinzip, oder wir kennen es eben nicht. Aber Sie können nicht einfach plötzlich das Prinzip der "double instance" einführen, das Sie sonst abschaffen, wenn es angeblich - oder eben nicht angeblich - um so genannte Interessen unseres Finanzplatzes im Strafrecht geht. Deshalb bin ich gegen den Antrag Baader Caspar.

Der Antrag Jutzet ist differenzierter, hat aber einen Nachteil: Er führt wieder einen sehr auslegungsbedürftigen Begriff ein. Diese Begriffe führen dazu, dass Sie de facto immer einen Zugang schaffen, denn wir sind beide erfahren genug als Anwälte: Ich kann immer eine Beschwerde machen und [PAGE 1604] behaupten, es seien schwerwiegende Interessen im Spiel. Dann habe ich schon erreicht, was ich will: Ich habe die Verzögerung erreicht. Ich habe das Gefühl, das Hauptinteresse, das letztlich hinter all diesen Rechtsmitteln steht, das Sie ja beim Verbandsbeschwerderecht so bekämpfen, ist eine gewisse Verzögerung dieser Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren. Daran, so meine ich, hat der Standort Schweiz kein Interesse.

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