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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-10-05

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-10-05

Wortprotokoll

Die Staatshaftung und die Haftung nach Zivilrecht liegen sehr nahe beieinander. Die beiden Haftungsformen sind dogmatisch miteinander verwandt und basieren zum grossen Teil auf denselben Begriffen und Haftungsvoraussetzungen. Dazu kommt, dass der Staat oder Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, mitunter auch nach Zivilrecht haften, z. B. als Werkeigentümer oder gestützt auf das Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen.

Es ist daher sachgerecht, die Voraussetzungen für den Zugang zum Bundesgericht im Staatshaftungsrecht und im zivilen Haftungsrecht identisch zu formulieren. Dies bedeutet, dass die Streitwertgrenze von 30 000 Franken, wie sie bei Haftpflichtstreitigkeiten zwischen Privatpersonen gilt, auch bei Staatshaftungsfällen Platz greifen sollte. Unterhalb dieser Streitwertgrenze wird der Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht sowie durch die kantonalen Gerichte gewährleistet. Auch in diesen Fällen steht aber stets die Beschwerde ans Bundesgericht offen, soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder soweit gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird.

Der Antrag der Kommissionsminderheit, welcher auf dem Gebiet der Staatshaftung keine Streitwertgrenze vorsieht, ist daher abzulehnen.

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