Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2004-10-05
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-10-05
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, den Antrag Pelli abzulehnen.
Ich möchte vorweg ein paar Bemerkungen machen, und zwar als Mitglied einer Abteilung eines Kantonsgerichtes, die für Sozialversicherungsfragen zuständig ist. Herr Pelli, ich glaube, Sie unterliegen hier einem Irrtum, wenn Sie glauben, dass es zu weniger IV-Fällen führen wird, wenn Sie den Rechtsmittelweg einschränken. Ich vermute, das ist eine falsche Einschätzung unserer Gerichte, die in diesem Land bislang zum Glück unabhängig geurteilt haben.
Gestatten Sie mir auch noch, bezüglich einer Bemerkung, die Sie soeben gemacht haben, korrigierend darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich Änderungen des Sachverhaltes nicht ständig berücksichtigt werden, sondern massgebend ist grundsätzlich für das EVG der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Verfügung bzw. jetzt des Einspracheentscheides.
Der Antrag Pelli beschlägt die Frage, inwieweit Sachverhaltsfehler gerügt werden können. Ich könnte mir als Mitglied einer Vorinstanz sagen: Es ist ja wunderbar, wir sind frei, das EVG überprüft den Sachverhalt nicht mehr. Ich muss Ihnen sagen: Die Tatsache, dass das EVG den Sachverhalt überprüft, hat eine ausgeprägt korrigierende und präventive Wirkung auf die Vorinstanzen. Glauben Sie ja nicht, dass das EVG ständig zugunsten der Versicherten urteilen würde. Wenn man hier eine Statistik machen würde, könnten Sie wohl feststellen, dass das EVG mindestens gleich oft zugunsten der Versicherung entscheidet.
Ich denke, der Ansatz dieses Antrages ist völlig falsch. Bislang konnte die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vom EVG geprüft werden. Das ist auch inhaltlich richtig. Warum? Im Sozialversicherungsprozess hängen die Rechtsfragen sehr eng mit den Sachverhaltsfeststellungen zusammen. Ich habe in der Kommission ein Beispiel erwähnt, das ich auch hier nochmals vorbringen möchte. Wenn beispielsweise ein Unfall passiert ist, ist der Versicherer dann leistungspflichtig, wenn zwischen den Beschwerden, die noch vorliegen, und dem seinerzeitigen Unfall ein Kausalzusammenhang besteht. Dieser Kausalzusammenhang besteht zum einen aus Sachverhaltsüberprüfungen, insbesondere aus Sachverhaltsfeststellungen vonseiten der Mediziner. Diese stellen fest, ob die so genannte natürliche Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Darauf ist es Sache des Gerichtes, mit einer Adäquanzüberprüfung festzustellen, ob dies auch die rechtlich massgebende Kausalität ist.
Sie sehen, wie wesentlich für die Beurteilung der Rechtsfragen der Sachverhalt ist. Deswegen, Herr Pelli, werden Sie immer dann, wenn Sie die Sachverhaltsüberprüfung ausschliessen, über die Frage, ob der Sachverhalt für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, eben wieder zum Schluss kommen, dass Sie die Sachverhaltsüberprüfung auch beim EVG zulassen müssen.
Oder nehmen Sie zum Beispiel die Methodenwahl im IVG: Ob Sie eine gemischte Methode anwenden oder die Methode des Einkommensvergleichs, hängt entscheidend davon ab, wie sich der Sachverhalt präsentiert, ob die Angabe der versicherten Person, sie sei voll ausser Haus erwerbstätig oder eben in Teilzeit erwerbstätig, glaubhaft bzw. überwiegend wahrscheinlich ist. Wenn hier ein systematischer Fehler im Sachverhalt drin ist, entscheidet das nachher wesentlich die Rechtsfrage. Sie können das gar nicht auseinander dividieren. Deswegen wäre es an und für sich richtig, es beim jetzigen Zustand zu belassen, nämlich weiterhin eine vollständige Sachverhaltsüberprüfung bei allen Sozialversicherungen zuzulassen. Das ist im Übrigen auch die Meinung der Behindertenverbände. Hier baut sich auch ein gewaltiges Referendumspotenzial gegen das ganze Gesetz auf.
Wir haben uns nun zu einem Kompromiss durchgerungen, zu einem Kompromiss, der besagt, dass die Sachverhaltsüberprüfung nurmehr bei Unfallversicherungs-, Militärversicherungs- und Invalidenversicherungsfällen zugelassen wird. Das ist für uns bereits ein riesiger Schritt. Ich bitte Sie, diesen Kompromiss nicht zu gefährden, Herr Pelli.
Herr Pelli, was wollen Sie eigentlich mit Ihrem Antrag? Ich nehme nicht an, dass Sie unsachgemässe Entscheide im [PAGE 1609] IVG-Bereich wollen. Wenn Sie die Rechtsansprüche in der IV ändern wollen, müssen Sie das Gesetz materiell ändern und sicher nicht den Rechtsweg. Wollen Sie etwa die SVP rechts überholen? Oder führen Sie hier einen Stellvertreterkrieg zwischen Bundesrat Couchepin und Bundesrat Blocher? Ich glaube, dafür ist uns diese Materie viel zu wichtig. Im Übrigen ist auch das Einsparpotenzial für das EVG sehr gering, denn das Bundesgericht wird nicht umhinkönnen, auch bei einer Einschränkung die Sachverhaltsfrage immer zu prüfen, damit sie für die Beurteilung der Rechtsfrage relevant ist.
Mit der Einführung des Einspracheverfahrens werden die Gerichte bereits massgeblich entlastet; das stellen wir bereits jetzt fest. Von daher lässt es sich auch in Bezug auf die Geschäftslast des EVG vertreten, dass wir zumindest im Umfang des Kompromissantrages der Kommission weiterhin eine Sachverhaltsüberprüfung zulassen.
Ich bitte Sie, halten Sie am Kompromiss fest, und gefährden Sie mit dem Antrag Pelli nicht die ganze Vorlage.