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Huber Gabi · Nationalrat · 2004-10-06

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-10-06

Wortprotokoll

Wir befinden uns bei dieser Bestimmung bei den allgemeinen Verfahrensbestimmungen, und zwar bei der Frage der Beratungsform. Man muss sehen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheiden soll; das steht in Absatz 1 dieser Bestimmung. Eine mündliche Beratung erfolgt nach der Fassung der Mehrheit - im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates - in den beiden in Absatz 2 erwähnten Fällen. Wenn sich im Richtergremium keine Einstimmigkeit ergibt oder wenn ein Richter es verlangt, kann es nämlich durchaus sinnvoll sein, eine mündliche Urteilsberatung vorzusehen. Dies ist in Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a und b nach der Fassung der Kommissionsmehrheit vorgesehen.

Die Minderheit will nun für einen weiteren Fall die mündliche Beratung einführen, nämlich dann, wenn eine Parteiverhandlung stattgefunden hat. Zudem soll die mündliche Beratung nach dem Antrag der Minderheit öffentlich sein.

Die Fassung der Mehrheit vermag zu überzeugen, denn es gilt, wie gesagt worden ist, zu unterscheiden zwischen mündlicher und öffentlicher Beratung, aber auch zwischen Beratung durch das Gericht und Parteiverhandlung. Es besteht kein Grund, die Fälle der mündlichen Beratung aufzustocken. Die Frage, wann eine Parteiverhandlung stattfindet, wird in Artikel 35a geregelt. Artikel 36 in der Fassung der Mehrheit lässt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben a und b im Falle einer durchgeführten Parteiverhandlung eine mündliche Beratung zu. Diese zwingend vorzuschreiben ist jedoch nicht nötig.

Nach der Kommissionsmehrheit sollen sodann die mündlichen Beratungen öffentlich sein, wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet, wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt oder wenn es der Abteilungspräsident anordnet oder ein Richter verlangt. Im Gegensatz zum Antrag der Minderheit erfolgt hier eine Einschränkung der öffentlichen mündlichen Beratung. Dies erscheint sinnvoll, wenn man bedenkt, dass öffentliche mündliche Beratungen auch mit einem entsprechenden Aufwand, z. B. Präsenz der Beteiligten, verbunden sind. Der Bundesrat sieht demgegenüber in seiner Fassung überhaupt keine öffentlichen Beratungen vor. Der Mehrheit ist es mit ihrer Fassung gelungen, einen gangbaren Mittelweg zu schaffen.

Die FDP-Fraktion ersucht Sie aus diesen Gründen um Unterstützung der Mehrheit bei Artikel 36.