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Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2000-06-13

Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-06-13

Wortprotokoll

Es geht noch um kurze Erläuterungen im Zusammenhang mit einem einstimmigen Beschluss der Kommission. Die Kommission ist den Ausgleichskassen aus Gründen der Praktikabilität in einem Punkt entgegengekommen. Überall dort, wo durch Ausgleichskassen Routineverfügungen getroffen werden, namentlich im Beitragswesen, wird das Einspracheverfahren nicht eingeführt. Die Einsprache findet in Zukunft also bei der Arbeitslosenversicherung und bei der Invalidenversicherung statt, wo diese Neuerung bereits einen unbestrittenen Bestandteil der 4. IVG-Revision bildete.

Bei beiden Erlassen versprechen wir uns Einspareffekte durch die vorgeschaltete Einsprache, welche der Verwaltung eine Korrektur einer allfälligen unrichtigen Verfügung erlaubt. Das führt dazu, dass nicht bei jedem Fall einer geringfügigen Abweichung ein Gerichtsverfahren durchgeführt werden muss, was namentlich bei der Arbeitslosenversicherung zu erheblichem Mehraufwand geführt hat. Diese Revision soll also einen konkreten Einspareffekt herbeiführen. Das ist die Auffassung der Kommission und auch des Ständerates.

Es geht nur um die Ausnahmen von dieser Regelung des Einspracheverfahrens, es geht um die Fälle von Routineverfügungen der Ausgleichskassen. Diese legen grossen Wert darauf, dass sie von dieser Neuerung des Einspracheverfahrens ausgenommen werden.

Die Kommission ist der Auffassung, man solle den Ausgleichskassen in diesem Punkt entgegenkommen und es beim gegenwärtigen Rechtszustand belassen. Das führt aber dazu, dass zugunsten der Praxis - zugunsten der Ausgleichskassen - gegenüber dem in diesem Punkt radikaleren Ständerat eine Differenz geschaffen werden muss. Das führt dann zu den entsprechenden Differenzen bei den Bestimmungen im AHVG, im EOG, im ELG und bei den Familienausgleichskassen. In der Praxis wird die Bestimmung von Artikel 84 des AHV-Gesetzes zentral sein.