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Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2004-10-07

Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-10-07

Wortprotokoll

Artikel 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb hat einen Zusammenhang mit Artikel 7 des Fernmeldegesetzes, in welchem postuliert wird, dass unlautere Massenwerbung zu bekämpfen ist. In Buchstabe o wird festgelegt, dass unlauter handelt, wer insbesondere Massenwerbung ohne Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung des Kunden einzuholen oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen.

Die Minderheit verlangt im Text einige Präzisierungen, wie "direkten Zusammenhang" statt nur "Zusammenhang" oder "nachweisbare Einwilligung" statt bloss "Einwilligung". Diese zusätzlichen Adjektive dienen allerdings kaum der Präzisierung, denn sie rufen ihrerseits natürlich nach einer Definition. Was heissen "direkter Zusammenhang" oder "nachweisbare Einwilligung" konkret? Auch diese Begriffe müssten ja definiert werden. Es ist also ein wenig eine Wortspielerei. Der Antrag der Minderheit enthält keine substanziellen Änderungen gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf. Möglicherweise hält er also gar nicht, was sich die Antragsteller davon versprechen. Auch die vorgeschlagene Textänderung, dass kumulativ auf eine problemlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen ist, schwächt diese Bestimmung eher ab, als dass sie damit verstärkt würde.

Ich bitte Sie daher im Namen der FDP-Fraktion, den Antrag der Mehrheit der Kommission und den Entwurf des Bundesrates zu unterstützen.

Dem Antrag Kaufmann kann zugestimmt werden. Nicht nur der Absender von Massenwerbungen, sondern auch der Auftraggeber soll in die Pflicht genommen werden; das ist richtig.

Bitte stimmen Sie dem Antrag Kaufmann zu.

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