Widrig Hans Werner · Nationalrat · 2000-06-13
Widrig Hans Werner · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-06-13
Wortprotokoll
Der Nationalrat hat im ATSG ein Wahlrecht zugunsten des Beschwerdeführers eingeführt. Das ist in zweifacher Hinsicht problematisch:
1. Es gibt keinen vernünftigen Grund, weshalb dem Beschwerdeführer grundsätzlich, in allen Sozialversicherungsverfahren, ein Wahlrecht zugestanden werden soll. Besteht ein Wahlrecht, kann sich der Beschwerdeführer beispielsweise im Bereich der Unfallversicherung an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons wenden, das aus seiner Sicht die grosszügigste Rechtsprechung kennt. Gerade im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung könnte ein Wahlrecht zudem zu einer völligen Überlastung des Versicherungsgerichtes des Kantons Luzern führen, wo ja die Suva ihren Sitz hat.
Nun kommt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit einem Vorschlag zu Artikel 107 UVG im Anhang 02 und glaubt, es habe das Schlimmste verhindert. Der ATSG soll gerade auch die Rechtspflege vereinheitlichen. Nun geht das BSV hin, um in einem Spezialgesetz wiederum eine besondere Regelung vorzusehen. Was dann passiert, ist klar: Wenn in einer späteren Gesetzesrevision der Gesetzgeber auf diese - ich möchte sagen - Unstimmigkeit stösst, wird er eher den Artikel 107 UVG an den ATSG anpassen als umgekehrt. Damit wäre die Beschwerdeflut in Luzern wieder vorprogrammiert.
2. Aus allen Unterlagen bezüglich der Bearbeitung dieses Gesetzes geht klar hervor, dass die heutige Regelung in den ATSG aufgenommen werden sollte. Es ist nicht begreiflich, wieso der Bundesrat nun im Nachhinein mit einer derart verunglückten Fassung kommt. Mit der Regelung des BSV würde zwar das Problem der Überlastung des Versicherungsgerichtes Luzern im Moment gelöst. Aber diese Regelung vermag im Grundsatz nicht zu befriedigen, denn es würde im vorliegenden Gesetzeswerk ohne Not eine Regelung festgeschrieben, die von der heute geltenden abweicht. Dadurch würde ein Grundsatz verletzt, der sich eigentlich wie ein roter Faden durch das ganze Gesetzeswerk zieht. Wir sollten darauf verzichten, in einem Allgemeinen Teil eine Grundsatzregelung zu treffen, die dann in einem Spezialgesetz gleich wieder aufgehoben wird.
Schlussbemerkung: Entscheide der Unfallversicherer können oft nicht nur die Versicherten, sondern auch die Krankenkassen weiterziehen, sofern sie davon betroffen werden. Das ist oft der Fall: Leistet nicht der Unfallversicherer, kommt der Krankenversicherer zum Zug. Besteht nun ein Gerichtsstand nach Wahl, ist es möglich, dass der Versicherte am einen Gericht, die Krankenkasse am anderen Gericht über die gleiche Rechtslage Beschwerde führt. Solche Doppelspurigkeiten sollten vermieden werden. Mit einem einzigen Gerichtsstand, zu dem der Versicherte einen Bezug hat, dem Wohnsitz, wird Klarheit geschaffen.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen; er bekam in der Kommission 9 Stimmen. Ich bitte Sie, in diesem Fall dem Ständerat zu folgen und damit diese Differenz auszuräumen - im Hinblick darauf, dass wir uns in einem Differenzbereinigungsverfahren befinden.