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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-13

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-13

Wortprotokoll

Die Bundesanwaltschaft hat ein von den italienischen Behörden gestelltes Rechtshilfeersuchen vollzogen. In diesem Zusammenhang hat sie Informationen erhalten, die den Verdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten ergeben haben, für dessen Abklärung keine Bundeszuständigkeit besteht. In solchen Fällen informiert die Bundesanwaltschaft die zuständigen kantonalen Justizbehörden und übergibt ihnen die entsprechenden Unterlagen gemäss Artikel 107 BStP. Vor der Weiterleitung nimmt die Bundesanwaltschaft eine summarische Prüfung der Informationen vor. Dabei handelt es sich nicht um eigene Ermittlungen, sondern um eine Plausibilitätsprüfung. Entbehren die Informationen nicht jeglicher strafrechtlicher Relevanz, werden sie an den zuständigen Kanton weitergeleitet.

Weil die italienischen Behörden auch Namen von Angehörigen der Tessiner Justiz genannt haben, hat sich die Bundesanwaltschaft entschieden, sich direkt an die Regierung des Kantons Tessin zu wenden. Sie hat deshalb Luigi Pedrazzini, Direktor des Justiz- und Polizeidepartementes des Kantons Tessin, am 29. Mai 2000 mit einem Brief mitgeteilt, dass Informationen über möglicherweise strafbares Verhalten vorliegen. Der Bundesanwalt hat ihm empfohlen, einen ausserordentlichen Staatsanwalt zur Abklärung zu bestimmen.

Nachdem ein ausserordentlicher Staatsanwalt in der Person des Locarneser Anwaltes und früheren Staatsanwaltes Luciano Giudici ernannt worden ist, hat die Bundesanwalt diesem die Informationen übergeben, womit die Angelegenheit für die Bundesanwaltschaft erledigt ist. Auf die weitere Entwicklung der Geschehnisse hat die Bundesanwaltschaft keinen Einfluss ausgeübt.

Zur zweiten Frage: Am Dienstag, 6. Juni 2000, nachmittags, ist die Pressestelle der Bundesanwaltschaft durch diverse Pressevertreter davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Präsident der Tessiner Regierung, Giuseppe Buffi, den Grossen Rat über die vom Bundesanwalt erhaltene Mitteilung orientiert und einen ausserordentlichen Staatsanwalt mit der Untersuchung betraut habe. Die Bundesanwaltschaft wurde nicht vorgängig über diese Bekanntgabe in Kenntnis gesetzt.

Die Bundesanwaltschaft hat sich von den Tessiner Behörden die Sachlage bestätigen lassen und darauf ihrerseits eine kurze Pressemitteilung verbreitet.