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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2004-09-22

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-09-22

Wortprotokoll

Die Auslieferung ist ein wichtiges Element der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen. Heute gilt für die Auslieferung im Verhältnis Schweiz-Frankreich das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957. Nach diesem Übereinkommen hat das Auslieferungsgesuch auf diplomatischem Wege zu erfolgen, und es muss verschiedenen Formalitäten genügen. Das Europäische Übereinkommen gestattet jedoch den Vertragsparteien, so genannt andere Wege - sprich: vereinfachte Verfahren - zu vereinbaren, und genau darum geht es beim vorliegenden Staatsvertrag.

Zwar kann die Schweiz aufgrund des innerstaatlichen Rechtes, nämlich aufgrund von Artikel 54 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, bereits vereinfacht ausliefern; Frankreich kann dies aber aufgrund seines internen Rechtes nicht tun. Deshalb braucht es diesen Staatsvertrag, dessen Hauptzweck darin besteht, mit Frankreich die Auslieferung im vereinfachten Verfahren zu vereinbaren. Solche Zusatzverträge hat die Schweiz bereits mit Deutschland und Österreich abgeschlossen. Diese Verträge haben sich in der Praxis bestens bewährt, was vor allem in dreifacher Hinsicht zum Ausdruck kommt: Die auszuliefernden Personen sitzen weniger lang in Auslieferungshaft; die Strafverfolgungsbehörden können ihre Verfahren rascher durchführen, und die anfallenden Kosten sind tiefer.

Welches sind die Grundsätze dieses Zusatzvertrages mit Frankreich? Ich möchte drei Grundsätze erwähnen:

Erstens verpflichten sich beide Staaten gegenseitig zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Die betreffenden Personen, also die auszuliefernden Personen, müssen ihre Zustimmung erteilen, und ebenso muss der ersuchte Staat zustimmen.

Zweitens beschränken sich die zu übermittelnden Informationen auf einige wenige Elemente und bedürfen keiner grossen Formalitäten.

Drittens kann die auszuliefernde Person auf den Grundsatz der Spezialität verzichten. Was bedeutet dieser Grundsatz? Er besagt, dass eine Person im ersuchenden Staat nur für das bestraft werden kann, wofür die Auslieferung verlangt wird. Ich möchte betonen, dass dieser Verzicht nicht automatisch gilt, wenn das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt; die betreffende Person muss vielmehr zunächst mit dem vereinfachten Verfahren einverstanden sein und dann speziell auf den Grundsatz der Spezialität verzichten.

Der Zusatzvertrag mit Frankreich ist wichtig für die Praxis. Die Erfahrung aufgrund der anderen Verträge - ich habe sie erwähnt - zeigt, dass rund 50 Prozent der Auslieferungsfälle im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

Dieser Vertrag untersteht gemäss Entwurf des Bundesrates dem fakultativen Staatsvertragsreferendum, und die Kommission schliesst sich dem an. Nachdem Herr Kollege Pfisterer beim vorherigen Geschäft - zu Recht, wie ich meine - auf diese Thematik hingewiesen hat, gestatten Sie mir noch einige Ausführungen zu diesem fakultativen Staatsvertragsreferendum im konkreten Fall. Es geht ja letztlich um die [PAGE 483] Frage des Verhältnisses zwischen Völkerrecht und Landesrecht. In diesem komplexen Bereich gibt es eigentlich drei Facetten: Die erste Frage ist diejenige, ob Völkerrecht, wenn es entsteht, automatisch Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung wird. Die zweite Frage beschlägt die Thematik, ob Völkerrecht - insbesondere Völkervertragsrecht, also Staatsvertragsrecht - direkt anwendbar ist. Die dritte Frage ist diejenige nach der Rangordnung bei Völkerrecht und Landesrecht.

Hier geht es vor allem um die zweite Thematik, um die Frage, ob Bestimmungen in einem völkerrechtlichen Vertrag direkt anwendbar sind oder ob sie noch umgesetzt werden müssen. Das ist ja eben die Thematik von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung. Wichtig scheint mir Folgendes zu sein: Damit ein Vertrag dem fakultativen Staatsvertragsreferendum untersteht, muss er direkt anwendbare Bestimmungen enthalten. Direkte Anwendbarkeit heisst, dass die Bestimmungen im Staatsvertrag einen derartigen Konkretisierungsgrad aufweisen müssen, dass sie in einem konkreten Anwendungsfall - in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren - eben direkt angewendet werden können. Der Begriff "wichtige rechtsetzende Bestimmungen" in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung bedeutet zunächst, dass es sich um so genannte "self-executing" - also direkt anwendbare - Bestimmungen handelt. Durch den Zusatz "wichtige rechtsetzende Bestimmungen" gibt es einen Link mit Artikel 164 der Bundesverfassung, der besagt, dass alle "wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen" in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen seien.

Was ist nun nach meiner Auffassung die Ratio legis dieser Bestimmung? Ich spreche dabei nur von den wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen, nicht von der Umsetzung: Die Ratio legis dieser Bestimmung liegt meines Erachtens darin, dass ein Staatsvertrag dem fakultativen Referendum untersteht, wenn er Bestimmungen enthält, die zum einen direkt anwendbar sind und die zum andern dergestalt sind, dass sie - würden sie im innerstaatlichen Recht generiert - in der Form eines Gesetzes erlassen werden müssten und damit dem fakultativen Referendum unterstehen würden.

Aus diesen Gründen teilt die Kommission die Auffassung des Bundesrates, dass der vorliegende Vertrag dem fakultativen Staatsvertragsreferendum untersteht. Aber ich bin mit Herrn Kollege Pfisterer durchaus einig, dass es Sache der Staatspolitischen Kommission sein soll, sich dieser Thematik noch generell vertieft anzunehmen.