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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-09-27

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-09-27

Wortprotokoll

Frau Heberlein hat eingangs ihres Votums gesagt, sie stehe unter dem Eindruck, dass die Antwort des Bundesrates etwas gar fiskalisches Denken beinhalte. Da kann ich ihr nur sagen: Ja, das ist so, und das ist auch meine Aufgabe. Wenn ich das nicht machen würde, dann hätten wir im Bereich der Mehrwertsteuer schon lange einen viel grösseren Wildwuchs, als wir ihn heute schon haben. Der Wildwuchs ist beträchtlich. Wir hören überall Klagen über die Entwicklung im Bereich der Mehrwertsteuer.

Das - gleich eingangs gesagt - ist auch der Grund, weshalb derzeit ein Postulat Raggenbass (03.3087) in Bearbeitung steht, so etwa mit dem Ziel "zehn Jahre Mehrwertsteuer - eine Beurteilung, eine Zwischenbilanz und daraus abgeleitete allfällige Massnahmen". Dieses Postulat ist in Bearbeitung. Ich kann Ihnen dazu noch nichts sagen. Aber es ist das Spiegelbild der Unzufriedenheit, die entstanden ist, und zwar nicht wegen der Steuerbehörden. Insbesondere im Bereich der Mehrwertsteuer ist es nicht die Steuerverwaltung, sondern es ist vor allem auch das Parlament, das immer wieder neue Ausnahmen genehmigt hat, und es ist zum Teil auch die Steuerpraxis, die zu diesen teils sehr komplizierten Verhältnissen geführt hat.

Ich werde meine Ausführungen in drei Teile gliedern, erstens kurz die juristische Ausgangslage schildern, zweitens ein paar Bemerkungen zur Motion Hofmann machen, drittens ein Fazit ziehen. Dann werde ich auf zwei Punkte eingehen, die Sie im Begründungstext aufgenommen haben.

Lassen Sie mich kurz die Ausgangslage schildern: Das Mehrwertsteuergesetz schreibt in Artikel 22 vor, dass unter anderem juristische Personen mit Sitz oder mit [PAGE 493] Betriebsstätten in der Schweiz auf Antrag gemeinsam als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt werden können, sofern sie eng miteinander verbunden sind. Die Anwendung dieser so genannten Gruppenbesteuerung setzt also eine enge Verbindung der Gesellschaften voraus.

Nun ist die Frage: Was ist diese enge Verbindung? Herr Hofmann hat sie auch gestellt. Eine enge Verbindung liegt nach Mehrwertsteuergesetzgebung und -auslegung dann vor, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen oder Personengesellschaften unter einer einheitlichen Leitung zusammenfasst.

Das ist also der zweite Schritt, wenn man so will. Und der Begriff "einheitliche Leitung" ist aus dem Aktienrecht übernommen worden. Darauf hat Herr Hofmann auch Bezug genommen. Es handelt sich um die Übernahme von Artikel 663e Absatz 1 des Obligationenrechtes, und diese Bestimmung umschreibt den Konzernbegriff so, wie er in der Mehrwertsteuergesetzgebung verstanden wird. Wenn also eine Aktiengesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst - man spricht in solchen Fällen von einem Konzern -, so hat sie auch eine konsolidierte Jahresrechnung oder eine Konzernrechnung zu erstellen. Auch die Prüfung von Konzernrechnungen erfolgt nach Sondervorschriften, die zusätzlich zu den ordentlichen Prüfungsvorschriften der Aktiengesellschaft bestehen.

Gemäss Praxis sind Unternehmen dann als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst zu betrachten, wenn sie - und jetzt kommt das Wichtige - in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis zueinander stehen, das heisst, wenn die Unternehmenspolitik, die Unternehmensphilosophie, im weitesten Sinne auch die Führung von einem Unternehmen bestimmt wird und wenn dessen Weisungen von den beherrschten Unternehmen zu befolgen sind. Das Befolgen von Weisungen ist mithin ein Kriterium für die Über- und Unterordnung. Es handelt sich eben um Weisungen, die das Gruppeninteresse oder das Konzerninteresse vor das Einzelinteresse stellen und damit faktisch zum Verlust der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der untergeordneten Unternehmen führen. Das ist die Definition des Begriffes der einheitlichen Leitung.

So viel zum Generellen. Aus dem heraus nun zum Text der Motion: Herr Hofmann hat die Motion eingereicht mit dem Ziel, dass die Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern im Gesundheitswesen durch eine grosszügigere Zulassung der mehrwertsteuerlichen Gruppenbesteuerung gefördert werde. Er verlangt mithin, dass auch für Leistungserbringer im Gesundheitswesen, welche zum Beispiel Bereiche - Sie haben sie genannt: Materialeinkauf, Logistik, Betrieb einer Wäscherei, technische Dienste, Informatik usw. - zusammengelegt haben und entsprechende Leistungen gemeinsam erbringen, die Anwendung der Gruppenbesteuerung möglich ist. Folglich soll dieser Leistungsaustausch zwischen Partnern im Gesundheitswesen nicht mehr steuerbar sein. Das ist das, was Herr Hofmann wünscht.

Nun, wie ist es zu beurteilen? Wenn mehrere Partnerunternehmen des Gesundheitswesens für bestimmte gemeinsame Zwecke vertraglich eine Kooperation oder Zusammenarbeit eingehen, dabei aber im Verhältnis zueinander rechtlich und wirtschaftlich selbstständig bleiben, so ist die Anwendung der Gruppenbesteuerung zum Voraus ausgeschlossen. Denn diese Partnerunternehmen stehen eben nicht in dem vorher beschriebenen Über- oder Unterordnungsverhältnis mit den daraus resultierenden Folgen. Wenn ein Spital zum Beispiel in Form einer Stiftung errichtet wurde, dann ist eine Beherrschung der Stiftung nicht möglich, weil sie nicht konzernfähig ist. Das Problem der steuerlichen Belastung dieser Umsätze lässt sich also nicht mit einer erweiterten Zulassung der Option für die Gruppenbesteuerung lösen.

Es kommt noch ein weiterer Punkt dazu, der mir eigentlich noch sehr wichtig zu sein scheint: Wenn wir diese Voraussetzungen für die Gewährung der Gruppenbesteuerung so stark aufweichen, dann würde sie ausgehöhlt. Was soll dann, frage ich Sie, die Vertretenden, die Organisationen, die Interessengruppen im Bereich der Bildung, im Bereich der Kultur, im Bereich des Finanzwesens, des Kreditwesens usw. davon abhalten, ähnliche Motionen zu bringen, nicht wahr? Dann haben wir im Grunde genommen ein System, das aus dem Ruder läuft.

Es gibt, Herr Stähelin - um jetzt auch wieder auf die Situation in den Kantonen zu sprechen zu kommen -, auch im Kulturbereich solche Zusammenarbeit zwischen Einzelorganisationen und Kantonen. Daher müsste aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung die Zusammenarbeit in allen diesen Fällen neu auch die Wahl der Gruppenbesteuerung ermöglichen. Das ist einfach ein Präjudiz, das wir uns nicht leisten können! Es ist eine gut gemeinte Idee. Aber sie ist insofern explosiv, als sie dann in anderen Bereichen der Kultur usw. auch Platz greifen müsste.

Ich komme noch auf zwei Punkte zu sprechen, die im Begründungstext der Motion angeschnitten werden, zunächst auf die Frage der Rückwirkung der Gruppenbesteuerung.

Wenn ich das richtig interpretiere, wird in der Motion bemängelt, Herr Hofmann, dass die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Gruppenbesteuerung rückwirkend nicht zulasse. Aber da muss ich Ihnen sagen: Eine Abkehr von dieser Praxis ist nicht möglich! Denn soweit Unternehmen vor Beginn der Gruppenbesteuerung bereits als Mehrwertsteuerpflichtige abgerechnet haben, müsste dann im Falle einer rückwirkenden Anwendung dieser Option das ganze Rechnungswesen rückwirkend wieder geändert werden, denn das ist ja die Basis für die Veranlagung in Bezug auf die Mehrwertsteuer. Im Falle einer rückwirkenden Zulassung der Gruppenbesteuerung müssten somit in diesem Fall nicht nur alle Buchhaltungsbelege, sondern auch die Jahresrechnungen nachträglich geändert werden. Es gibt gar keine andere Möglichkeit; sonst kann man die Veranlagung nicht vornehmen. Das wiederum würde gegen die Buchführungspflichten verstossen; das geht also in diesem Sinne nicht.

Ein weiterer Punkt - auch aus der Begründung der Motion - ist die Frist für die Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode. In Artikel 59 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes ist vorgeschrieben, dass der Steuerpflichtige, welcher die Saldosteuersatzmethode gewählt hat, erst in fünf Jahren wieder zur effektiven Abrechnung wechseln kann, wenn die Wahl einmal getroffen ist. Allerdings hat der Bundesrat zur Erfüllung des Postulates Raggenbass 03.3087 - ich habe das eingangs schon gesagt - einen Bericht über die ersten zehn Jahre Mehrwertsteuer in Vorbereitung. Im Rahmen dieses Berichtes werden wir dann eine Revision von Artikel 59 Absatz 3 vorschlagen. Das ist ein Punkt, den wir aufzunehmen gedenken. Damit wird die Anwendung der Saldosteuersatzmethode selbstverständlich attraktiver, und der Übergang zur Gruppenbesteuerung würde dann wesentlich erleichtert. Dagegen muss die Frist von fünf Jahren für den Wechsel von der effektiven Abrechnung zur Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode unbedingt beibehalten werden, aus den Gründen, die ich Ihnen vorhin erläutert habe.

Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen, aber er muss Sie aus den genannten Gründen, vor allem auch aus Gründen der Rechtsgleichheit, bitten, die Motion abzulehnen und gegebenenfalls - ich sage das zu Herrn Hofmann - die Entwicklung im Rahmen der Zwischenbeurteilung "zehn Jahre Mehrwertsteuer" abzuwarten, um zu sehen, ob es dort allenfalls eine Möglichkeit gibt, dieses Anliegen in dieser oder ähnlicher Form wieder zu platzieren. Aber für heute sind die Voraussetzungen nach Meinung des Bundesrates nicht gegeben.

Wir ersuchen Sie deshalb, diese Motion abzulehnen.