Hess Hans · Ständerat · 2004-09-28
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-09-28
Wortprotokoll
Ich durfte als Ersatzmitglied bei der Diskussion in der WAK dabei sein und mitentscheiden. Ich stelle fest, dass es in der Politik vorkommt, dass man vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sieht. Im vorliegenden Fall rührt das offenbar daher, dass verschiedene Begehrlichkeiten da sind bzw. verschiedene Akteure, die alle Anspruch auf den Erlös aus dem verkauften Gold erheben. Nach dem doppelten Nein zur Solidaritätsstiftung und zur Gold-Initiative ist für mich klar, was zu tun ist. Im Gegensatz zu Jean Studer bin ich hier der Überzeugung, dass sich das Volk zu dieser Frage ausgesprochen hat.
Nun, was ist zu tun? Wir müssen eigentlich nur das Nationalbankgesetz zur Hand nehmen; dort finden wir die Antwort auf die Frage, was zu tun ist. Im 2. Abschnitt des 4. Kapitels werden die Gewinnermittlung und die Gewinnverteilung geregelt. Artikel 30 regelt die Gewinnermittlung, und zwar wie folgt: "Die Nationalbank bildet Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Sie orientiert sich dabei an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft." Aus diesem Artikel folgt nun zwingend, dass Rückstellungen, die nicht mehr benötigt werden, Gewinn im Sinne des Gesetzes darstellen. Folglich ist auch der Erlös aus den nicht mehr benötigten Goldreserven nichts anderes als ein Gewinn im Sinne von Artikel 30 des Nationalbankgesetzes. Der Vizepräsident hat bereits darauf hingewiesen: Das Finanzdepartement hat diese Auffassung bestätigt.
Artikel 31 des Nationalbankgesetzes - und dieses Gesetz ist für diese Frage massgebend - gibt dann entgegen der Meinung von Jean Studer Auskunft darüber, was mit dem Gewinn passieren soll. Absatz 1 sieht vor: "Vom Bilanzgewinn wird eine Dividende von höchstens 6 Prozent des Aktienkapitals ausgerichtet." Absatz 2 sagt dann: "Der Betrag des Bilanzgewinns, der die Dividendenausschüttung übersteigt, fällt zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone." Absatz 3 regelt schliesslich noch den Verteiler: "Der den Kantonen zufallende Anteil wird zu fünf Achteln unter Berücksichtigung ihrer Wohnbevölkerung und zu drei Achteln unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft verteilt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone."
Wenn da nun jeweils Diskussionen darüber aufkommen, wie der Gewinn verteilt werden muss, ist nicht der Grundsatz zu diskutieren, sondern man stellt lediglich fest, ob sich die Wohnbevölkerung verändert hat und ob sich die Finanzkraft verändert hat. Aber der Grundsatz ist hier in Absatz 3 geregelt. So einfach ist das. Ich meine, diese Regelung hat sich über Jahre bewährt, und wir brauchen nichts daran zu ändern.
Deshalb bin ich auch gegen die Lösung mit dem Fonds, die der Bundesrat vorschlägt. Wir brauchen keine Fondslösung; die Kantone sind in der Lage, diese Gelder selber zu verwalten.
Ich weise nur darauf hin, dass die Nationalbank eine klar zugewiesene Aufgabe hat, und sie wird sicher den Fonds auch nicht verwalten. Sie hat von Verfassung wegen den Auftrag, als unabhängige Zentralbank eine Geld- und [PAGE 507] Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient, zu führen. Also müssten wir - darauf wurde auch bereits hingewiesen - eine neutrale Fondsverwaltung einrichten, und was Verwaltungen in dieser Grössenordnung kosten, wissen wir. Das lohnt sich nicht.
Ich bin dafür, dass wir dem Antrag der Kommissionsmehrheit folgen und auf die Vorlage nicht eintreten, und das gilt für mich auch bei der zweiten Vorlage.