Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-14
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-14
Wortprotokoll
Der Bundesrat vertritt nach wie vor die Auffassung, dass im Rahmen dieses Gesetzes den Anwältinnen und Anwälten kein absolutes Zeugnisverweigerungsrecht erteilt werden sollte. Es ist nicht die Aufgabe dieses Gesetzes, prozessrechtliche Fragen zu regeln. Zudem ist es fraglich, ob ein solches absolutes Zeugnisverweigerungsrecht der Anwältinnen und Anwälte wirklich in jedem Fall im Sinne der Klientschaft wäre. Es ist den Klientinnen und Klienten in aller Regel doch grundsätzlich zuzugestehen und auch zuzutrauen, dass sie selbstständig entscheiden können, ob die Befreiung ihrer Anwältin oder ihres Anwalts vom Anwaltsgeheimnis in ihrem eigenen Interesse ist oder nicht.
Das Anliegen, das nun auf dem Tisch liegt, kann auch im Rahmen der Arbeiten für eine eidgenössische Strafprozessordnung und für eine eidgenössische Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden. In diesem Rahmen wird das Zeugnisverweigerungsrecht umfassend geprüft, und zwar im Zusammenhang mit allen Berufsgeheimnissen und nicht isoliert nur für den Anwaltsberuf.
Ich bitte Sie, diese Differenz zu bereinigen und der Fassung des Ständerates und des Bundesrates zuzustimmen.