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Hofmann Hans · Ständerat · 2004-09-29

Hofmann Hans · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-09-29

Wortprotokoll

Das Problem der Altlasten, insbesondere der damit verbundenen Untersuchungskosten, war eines meiner ganz grossen Sorgenkinder, als ich noch kantonaler Baudirektor war. Der Kanton Zürich begann zu Beginn der Neunzigerjahre damit, die Altlasten flächendeckend zu ermitteln und den damals geforderten Altlastenverdachtsflächen-Kataster zu erstellen. Diese Aktion fiel zusammen mit der einsetzenden wirtschaftlichen Rezession und den dadurch sinkenden Liegenschaftspreisen. Ein Eintrag in diesen Kataster wertete ein Grundstück noch zusätzlich ab. Es gab viele erboste Grundbesitzer, die mit dem damaligen Baudirektor, der zwar nur das geltende Recht vollzog, gar nicht zufrieden waren. Wenn in einer Liegenschaft beispielsweise früher einmal ein Garagenbetrieb, eine chemische Reinigung oder sonst ein kleines handwerkliches Gewerbe untergebracht war, wurde das Grundstück praktisch präventiv in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen. War der Grundbesitzer jedoch überzeugt, dass sein Grundstück nicht belastet sei, und beantragte er die Entlassung aus dem Kataster, dann hatte er selbst mittels einer meist teuren Untersuchung das Gegenteil zu beweisen und die Kosten dafür auch dann zu tragen, wenn er Recht hatte.

Der Staat konnte also quasi kommen und sagen: Mein lieber Eigentümer, dein Grundstück wird in den Kataster aufgenommen, es besteht der Verdacht, dass es belastet ist; selbstverständlich können wir es wieder entlassen, aber du musst auf deine Kosten beweisen, dass unsere Einschätzung falsch war und der Eintrag zu Unrecht erfolgte. Das war schon damals - und natürlich heute noch - mit meinem Rechtsempfinden absolut unvereinbar. Ich stand mit dem Winterthurer Bauanwalt und damaligen Nationalrat Peter Baumberger deswegen oft in Kontakt. Es war insbesondere dieser Missstand, welcher Peter Baumberger veranlasste, eine parlamentarische Initiative einzureichen.

Ich erlaube mir eine kleine Zwischenbemerkung: Die parlamentarische Initiative wurde am 17. Dezember 1998 eingereicht. Heute, am 29. September 2004, behandeln wir sie im Ständerat. Rechnen wir noch das Differenzbereinigungsverfahren und die Referendumsfrist dazu, wird diese meines Erachtens dringende und wichtige Gesetzesänderung wohl auf den 1. Januar 2006, also acht Jahre nach Einreichung der Initiative, in Kraft treten. Wenn uns oft vorgeworfen wird, die Bundesmühlen würden langsam mahlen, dann ist diese Vorlage ein weiterer Beweis dafür, dass dies leider zutrifft. In Sachen Effizienzsteigerung könnte das Parlament durchaus einmal etwas über die eigenen Bücher gehen. Das ist natürlich kein Vorwurf, sondern lediglich eine persönliche Feststellung.

Zurück zur Sache: Die parlamentarische Initiative, wie sie von Nationalrat Peter Baumberger ursprünglich eingereicht wurde, beabsichtigte eine sinnvolle Änderung des Altlastenrechtes.

Anstelle des Standortinhabers sollen neu die Kantone die Kosten einer Untersuchung tragen, wenn sich herausstellt, dass der Standort überhaupt nicht belastet ist, also zu Unrecht in den Altlastenkataster eingetragen wurde oder zur Eintragung vorgesehen war. Nun geht aber die UREK-NR - unser Präsident hat darauf hingewiesen - weit über die Absicht hinaus, die Peter Baumberger eingebracht hat. Sie will die Finanzierung und Kostentragung für den gesamten Altlastenbereich umfassend neu regeln. Die vom Nationalrat vorgeschlagene Teilrevision des Umweltschutzrechtes würde zu einer massiven Mehrbelastung der kantonalen Finanzhaushalte sowie zu vielen unnötigen Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren führen. Nicht Regulierung, sondern Deregulierung ist doch das Gebot der Stunde. So sollen die Kantone neu die so genannten Ausfallkosten tragen. Das heisst: Die öffentliche Hand bezahlt die Kosten für die Untersuchung, für die Überwachung und für die Sanierung belasteter Standorte, wenn es der Verwaltung nicht gelingt, die Verursacheranteile zweifelsfrei nachzuweisen - was bei den oft weit zurückliegenden Sachverhalten meist gar nicht möglich ist.

Entgegen der gesetzgeberischen Absicht widerspricht diese Kostenzuweisung dem Verursacherprinzip, da das Gemeinwesen, hier also der Kanton, anstelle des Standortinhabers das volle Risiko tragen würde, ohne selbst Verursacher zu sein. Das Interesse der Privaten an der Eruierung des wirklichen Verursachers ist nicht mehr gegeben, wenn im Zweifelsfall der Staat die ganz Zeche zahlt. Ebenso schwindet das Interesse der Privaten, die altlastenrelevanten Fakten im Zuge einer Handänderung zu regeln. Die Rückvergütung von 40 Prozent aus dem bundesrechtlichen Altlastenfonds deckt die Kosten nur ungenügend, und den Kantonen würden Mehraufwendungen in Millionenhöhe erwachsen, die mit allgemeinen Staatsmitteln zu finanzieren wären.

Die UREK-SR hat hier zugunsten der Kantone korrigierend eingegriffen, sodass die öffentliche Hand nur dann zum Zuge kommt, wenn bei einer sanierungsbedürftigen Altlast der Verursacher gar nicht ermittelt werden kann oder wenn er zahlungsunfähig ist.

Ein zweiter Punkt, bei welchem der Nationalrat über das Ziel hinausgeschossen hat, betrifft die belasteten Standorte, die im Rahmen eines Bauvorhabens auftreten. Hier stellt sich häufig heraus, dass der Standort an sich nicht sanierungsbedürftig ist. Trotzdem muss das belastete Aushubmaterial aber untersucht und in geeigneter Weise verwertet werden. Hier handelt es sich um so genannte Bauherrenaltlasten, die bisher dem Abfallrecht unterstellt waren. Die gegenüber einem normalen, unbelasteten Aushub anfallenden Mehrkosten hatte der Inhaber, meist der Bauherr, zu übernehmen. Der Nationalrat sieht nun vor, dass auch in diesen Fällen eine altlastenrechtliche Kostenverteilung verlangt werden kann, was wohl in der grossen Mehrzahl der Fälle auch passieren dürfte. Angesichts der grossen Zahl von Bauvorhaben in der Schweiz würden sehr viele aufwendige Kostenverteilungsverfahren und anschliessende Rekurs- und Beschwerdeverfahren ausgelöst; massive Bauverzögerungen wären vorprogrammiert. Ferner verträgt es sich meines Erachtens nicht mit dem freien Liegenschaftshandel, wenn noch Jahrzehnte nach einem Verkauf damit zu rechnen ist, dass auf alte Grundstücksverkäufe zurückgekommen werden muss.

Die bisherige Regelung nach dem Abfallrecht ist sachgerecht, weshalb sich die Kommission hier im Interesse der Kantone nicht dem Nationalrat anschliessen konnte. Natürlich gibt es den unschönen Härtefall, der dadurch vielleicht durch die Maschen fällt. Ich werde mir erlauben, in der Detailberatung dazu noch eine kurze Bemerkung zu machen.

Im Weiteren hat unsere Kommission bei verschiedenen Artikeln klärende Präzisierungen angebracht, auf die der Kommissionspräsident in der Detailberatung dann eingehen wird. Wie Sie auf der Fahne sehen, gibt es keine Minderheitsanträge aus der Kommission, was zeigt, dass hier in allen Punkten ein breiter Konsens vorhanden ist.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und in der Detailberatung den Anträgen der Kommission zuzustimmen.