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Lauri Hans · Ständerat · 2004-09-30

Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-09-30

Wortprotokoll

Wie Sie soeben gehört haben, ist es also das zweite Mal, dass sich unser Rat mit der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler befasst. Die Initiative will, dass Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben in Bahnhöfen, welche aufgrund des grossen Reiseverkehrs Zentren des öffentlichen Verkehrs sind, sowie in Flughäfen sonntags beschäftigt werden dürfen. Dieses Geschäft wurde vom Ständerat in der Sommersession an die Kommission zurückgewiesen. Für die Rückweisung wurden damals die folgenden Argumente vorgebracht: Die Regionen fänden in der Vorlage zu wenig Beachtung; die Kantone seien vor der Beschlussfassung zur Stellungnahme einzuladen; die Kommission habe sich nochmals mit dem Arbeitnehmerschutz zu befassen; breiter zu thematisieren sei auch die Frage der Dienstleistungsbetriebe; und schliesslich generell: Zu viele Auslegungsfragen blieben mit dem Beschluss des Nationalrates offen.

Ihre Kommission hat die Rückweisung als Chance betrachtet, sich nochmals gründlich mit der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler auseinander zu setzen. Sie hat dem Bundesrat bzw. der Verwaltung weitere Aufträge zur Abklärung erteilt und insbesondere die Stellungnahme der Kantone eingeholt. An der Sitzung vom 31. August hörte sie zudem einen Vertreter der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren an.

Wohl legt Ihnen die Kommission heute den gleichen Gesetzestext zu Artikel 27 Absatz 1ter des Arbeitsgesetzes wie vor drei Monaten vor. Die Situation ist jedoch nur beschränkt mit der Ausgangslage in der letzten Session vergleichbar, weil wir heute den Rat gleichzeitig mit der Gesetzesberatung über eine mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement diskutierte Ergänzung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz orientieren können. Zusätzlich legen wir Ihnen eine Kommissionsmotion mit dem Titel "Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeit am Sonntag" zur Verabschiedung vor.

Trotz gleichem Gesetzestext wie vor drei Monaten bewegen wir uns politisch also in einem anderen, neuen, differenzierteren Umfeld. Wir haben uns bereits anlässlich der letzten Session ausführlich darüber unterhalten: Die Läden in Bahnhöfen und Flughäfen auch an Sonntagen geöffnet zu halten und das dafür nötige Personal auch tatsächlich beschäftigen zu dürfen, entspricht einem wachsenden Bedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten. Es artikuliert sich vor allem in den stark frequentierten Bahnhöfen und zielt auf die Befriedigung neuer Konsumentinnen- und Konsumentenwünsche.

Will man dieses ausgewiesene Bedürfnis befriedigen, so ist eine Ergänzung von Artikel 27 des Arbeitsgesetzes durch einen Absatz 1ter nötig. Die Bezeichnung der Läden, die an einem Sonntag Personal ohne Bewilligung beschäftigen können, soll also nur noch von der Lage der Läden in Bahnhöfen abhängig gemacht werden. Die Voraussetzung, dass sie ein Waren- oder Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist - so die heutige rechtliche Bedingung -, soll wegfallen.

Indem in Zentren des öffentlichen Verkehrs, unabhängig von Branchen- und Sortimentsbeschränkungen, die Beschäftigung von Personal am Sonntag ermöglicht wird, wird Klarheit geschaffen und, wie gesagt, einem Bedürfnis der Bevölkerung entsprochen. Selbstverständlich ist dabei auch dem Schutz des am Sonntag arbeitenden Personals die nötige Aufmerksamkeit zu schenken, was schon in der Sommersession unbestritten war. Ich komme darauf später zurück.

Die von der WAK unseres Rates durchgeführte schriftliche Anhörung der Kantone ergab kein einheitliches Bild. Die Schlussfolgerung, die wir von den Kantonen erhielten, war aber doch deutlich. Nach den Worten des eingeladenen Vertreters der Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren resultiert vor allem bei den Kriterien zur Festlegung der zu begünstigenden Bahnhöfe ein breites Spektrum. Die Beschränkung auf Grossbahnhöfe werde abgelehnt. Eine Verknüpfung mit einem gesetzlich vorgegebenen Gesamtarbeitsvertrag werde ebenfalls verworfen. Insgesamt stünden die Kantone mit zwei Ausnahmen einer Lockerung des Sonntagsarbeitsverbotes jedoch positiv gegenüber, auch wenn vor allem wegen der Wettbewerbsneutralität und der Rechtsgleichheit Bedenken geäussert würden.

Nach Kenntnisnahme der Auffassungen in den Kantonen und einer erneuten breiten Diskussion ist Ihre WAK zum Schluss gekommen, der bereits in der Sommersession beantragte Gesetzestext sei nach wie vor angemessen. Den damals geäusserten Bedenken und den erhaltenen Aufträgen will sie jedoch mit zwei Massnahmen Rechnung tragen. Mit einer ersten Massnahme sieht die Kommission vor, dass dem Einwand, der Gesetzestext gebe zu viel Auslegungsspielraum und berücksichtige berechtigte regionale Bedürfnisse zu wenig, stufengerecht auf der Verordnungsebene begegnet wird.

Sie hat ohne Gegenstimme bei 3 Enthaltungen zustimmend zur Kenntnis genommen, dass das Volkswirtschaftsdepartement beziehungsweise der Bundesrat in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz einen neuen Artikel 26bis mit folgendem Inhalt einfügen wird: "Das Bundesamt bezeichnet die Bahnhöfe, die als Zentren des öffentlichen Verkehrs im Sinne des Gesetzes gelten: a. auf Antrag der Bahnunternehmungen, sofern der Umsatz im Personenverkehr eines Bahnhofs jährlich mindestens 20 Millionen Franken beträgt; b. auf gemeinsamen Antrag der Bahnunternehmungen und eines Kantons bei Bahnhöfen mit grosser regionaler Bedeutung."

Die Liste der Bahnhöfe mit einem Umsatz im Personenverkehr von mehr als 20 Millionen Franken - auf der Basis des [PAGE 540] Jahres 2003 - enthält knapp 25 Namen, wie z. B. Zürich, Bern, Basel, Freiburg, Zug, Aarau, Chur, Schaffhausen, Solothurn usw. Alle diese Standorte fallen also unter Buchstabe a.

Buchstabe b gibt bei Bedarf die Möglichkeit, zusätzlich auf Antrag eines Kantons und der Bahnunternehmung besondere regionale Bedürfnisse abzudecken. Die Zustimmung der Bahnunternehmungen ist nötig, weil nach Auskunft des Seco diese Bahnunternehmungen Eigentümerinnen der jeweiligen Lokalitäten sind. Bezüglich des Begriffs Flughäfen im Gesetzestext war es für die Kommission wichtig und gegeben, dass damit nicht nur die so genannten nationalen Flughäfen, sondern generell die Flughäfen bzw. Flugplätze mit Linienverkehr gemeint sind, also Zürich, Genève, Bern-Belp, Lugano-Agno, Altenrhein und Sion.

Damit komme ich zur zweiten Massnahme. Eine in der letzten Session vorgetragene Kritik bestand in der Aussage, die Vorlage sei zu sektoriell ausgerichtet, es fehle eine ganzheitliche Regelung in einem Bereich, der sich unter anderem durch grosse Unübersichtlichkeit auszeichnet. In der Tat: Wer sich bei der heutigen Rechtslage im Bereich der Sonntagsarbeit kundig machen will, der kommt mindestens um ein Grundstudium in Rechtswissenschaft nicht herum. So bewegen wir uns beispielsweise mit der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler auf der Berührungsfläche zwischen Arbeitsgesetz, Eisenbahngesetz und den kantonalen Polizeivorschriften bzw. Ladenschlussvorschriften, angereichert durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Sie mögen sich vielleicht noch an die Unsicherheiten erinnern, die sich daraus vor den Beratungen in der letzten Session ergeben haben.

Die Kommission musste sich indessen Rechenschaft geben, dass die Forderung nach einer umfassenderen Regelung, jetzt auf Gesetzesebene, aus Zeitgründen und wegen mangelnder Ressourcen nicht im Rahmen einer parlamentarischen Initiative erfüllt werden kann.

Sie hat sie jedoch zum Anlass für eine Kommissionsmotion in ihrem Auftrag mit dem Titel "Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeit am Sonntag" genommen. Damit wird der Weg eröffnet, in absehbarer Zeit auf der Basis eines vom Bundesrat festgelegten Gesetzgebungsprojektes gründlich und in der gewünschten Breite allenfalls über weiter gehende Schritte bezüglich Öffnungszeiten und Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen zu debattieren und zu entscheiden.

Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass die mit der Motion verbundene Übersicht und in sich geschlossene Ordnung in einem heute sehr unübersichtlichen Bereich nun einmal hergestellt werden sollte. Was man dann zu gegebener Zeit damit macht, ist eine zweite Frage.

Über den Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenschutz haben wir bereits in der letzten Session ausführlich gesprochen. Es ist jedoch wichtig, diesen Bereich auch heute nochmals im Gesamtzusammenhang anzusprechen. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die Ausführungen des Vorstehers des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, wonach das Schutzdispositiv, das heute für die Kioske und Betriebe für Reisende nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz gilt, auch auf die Bediensteten nach der neuen Regelung ausgedehnt werden soll. Das ist übrigens nichts anderes als vernünftig und folgerichtig, ginge es doch kaum an, je nach Ladensortiment für das Verkaufspersonal unterschiedliche Schutzbestimmungen anzuwenden.

Wir haben bei dieser Gelegenheit auch zur Kenntnis genommen, dass der Bundesrat bei Bediensteten mit Sonntagsarbeit eine Ruhezeit von 47 Stunden vorsehen will, was zur Einführung der Arbeitswoche zu fünf Arbeitstagen führen wird. Wir erinnern uns zudem an den Hinweis aus der letzten Session, dass mindestens 12 freie Sonntage gewährt werden sollen, wie dies bereits heute für Betriebe für Reisende an Bahnhöfen, Flughäfen und anderenorts vorgesehen ist. Da wir uns hier im Bereich des bundesrätlichen Verordnungsrechtes befinden, bitte ich den Bundespräsidenten, diesen Hinweis später allenfalls noch zu erläutern.

Auch ich verweise, mit Blick auf die letzte Session, auf unsere damalige Diskussion über den Gesamtarbeitsvertrag. Es ist den Parteien, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite, selbstverständlich unbenommen, Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen. Die Mehrheit der Kommission wollte diese Frage jedoch wie allgemein üblich der bewährten Dispositionsfreiheit der Sozialpartner überlassen. Bekanntlich enthält das Arbeitsgesetz denn auch nirgends Bestimmungen über den Gesamtarbeitsvertrag. Die Kommission hat die Aufnahme einer Bestimmung über den Gesamtarbeitsvertrag insbesondere mit dem Argument abgelehnt, dass eine entsprechende zwingende Bestimmung der Arbeitnehmerseite praktisch eine Veto-Position einräumen würde.

Zusammenfassend und abschliessend darf ich festhalten, dass Ihnen die Kommission heute eine Lösung mit drei Elementen präsentiert, bestehend aus einem Gesetzestext, einer mit dem Bundesrat abgesprochenen Ergänzung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz und einer Kommissionsmotion. Wir hoffen, damit die Aufträge unseres Rates aus der letzten Session erfüllt zu haben.