Langenberger Christiane · Ständerat · 2004-10-06
Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-10-06
Wortprotokoll
Zu dieser Strafbestimmung muss man vielleicht allgemein bemerken, dass wir im Prinzip die Bestimmung des heutigen Gesetzes wieder aufnehmen. Die Strafnormen sind im Übrigen z. B. mit dem Umweltschutzgesetz vergleichbar. Auch wenn die Strafen ein wenig hoch erscheinen, besteht das Gleiche im Umweltschutzgesetz.
In Artikel 25 geht es um Tierquälerei. Diese gibt es leider immer noch, wie es jetzt eben geschildert wurde. Z. B. stellt der sexuelle Umgang mit Tieren eine Misshandlung und eigentlich auch die übelste Würdeverletzung dar. Dieser [PAGE 616] Straftatbestand würde unter Absatz 1 Buchstabe a fallen. Bei Buchstabe a haben wir erneut das Wort "stark" gestrichen. Ich bitte Sie, die deutsche Version zu berücksichtigen; im französischen Text haben wir den Satz mit "dignité" nicht gestrichen.
Buchstabe e haben wir eingeführt, um es zu erlauben, Leute zu bestrafen, die, wenn sie ihrer Tiere überdrüssig sind, diese z. B. aussetzen, bevor sie in die Ferien reisen. Dieser Tatbestand wurde auch in den Tierschutzgesetzen in den umliegenden Staaten unter Strafandrohung gestellt, also wenigstens in jenen Staaten, die ein Tierschutzgesetz haben. Demnach wurden wir fast gezwungen, dasselbe zu tun.