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preparatory:AB 46848

Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-10-06

Wortprotokoll

Auch hier geht es um eine Bestimmung, die aus der Gen-Lex-Vorlage übernommen wird. Hier haben wir in Zusammenarbeit mit der Verwaltung einige Korrekturen angebracht, weil sich sonst beim Vollzug gewisse Schwierigkeiten ergeben würden. Es handelt sich keinesfalls darum, dass wir das Schutzniveau senken wollen. Aber beim Erzeugen, Züchten, Halten, Handeln und Verwenden einer gentechnisch veränderten Zuchtlinie in einem geschlossenen Verkehr zu Forschungszwecken handelt es sich in der Realität etwa um Zehntausende von Zuchtlinien. Die Folge der bundesrätlichen Fassung wäre, dass man also Zehntausende von Bewilligungen einholen müsste. Zudem weist ein sehr grosser Prozentsatz gentechnisch veränderter Tiere keine Schäden auf.

Mit Absatz 2bis erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Bewilligung von Instituten zu regeln. Darin wird auch festgehalten, dass diese Institute keine Blankobewilligung erhalten. Falls Tiere erzeugt werden, die Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen aufweisen, oder sonst die Würde des Tieres verletzt wird, müssen die Institute dies dem kantonalen Veterinäramt melden. So wird sichergestellt, dass die kantonale Behörde Kenntnis davon hat, wo Tiere mit Problemen vorhanden sind.