Vallender Dorle · Nationalrat · 2000-06-14
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-14
Wortprotokoll
Nachdem mein Fraktionskollege Steiner in der letzten Session darauf aufmerksam gemacht hatte, dass wir im Begriff seien, eine Position aufzugeben, die in der Botschaft verschwiegen und auch in der Kommission für Rechtsfragen selber nicht diskutiert worden ist, war es nötig, diese Frage in der Kommission für Rechtsfragen noch einmal anzuschauen. Die Minderheit vertritt die Meinung, dass wir gegenüber einem Land unnötig nachgeben - wie schon vor zehn Jahren gegenüber den USA - und damit der Rechtszersplitterung Vorschub leisten.
Im Einzelnen möchte ich folgende Argumente vortragen:
1. Es ist eine rechtsstaatliche Errungenschaft, dass im Strafrecht Inländer und Ausländer gleich behandelt werden. Die Auslieferung von ausländischen Straftätern nach Deutschland, auch wenn die Straftat nach schweizerischem Recht schon verjährt ist, ist umso kritischer zu hinterfragen, als es sich hier um eine ganz enge, kleine Fallgruppe handelt. Gerade weil dies so ist, verdient meiner Meinung nach das schweizerische Recht mehr Beachtung als das deutsche.
2. Dazu kommt, dass Staaten mit ordnungsgemässen Rechtssystemen - also Rechtsstaaten - die unter ihrer Rechtshoheit aufgestellten Verjährungsfristen gegenseitig respektieren. Damit müsste Deutschland, das über längere Verjährungsfristen als die Schweiz verfügt, die schweizerischen Fristen auch weiterhin anerkennen, genau so, wie dies auch Frankreich oder Österreich weiterhin zu tun gedenken. Übrigens garantieren kürzere Verjährungsfristen eine effizientere Strafverfolgung.
3. Es könnte allenfalls sinnvoll sein, dass wir auf die Anwendung unserer eigenen Verjährungsfristen verzichteten, wenn die gesamte EU entweder einheitliche Verjährungsfristen kennen würde oder aber ein EU-Vertrag diese Rechtsvereinheitlichung herbeiführen würde. Dem ist nun aber leider nicht so. Vielmehr befindet sich ein entsprechendes Abkommen in der Ratifizierungsrunde. Bisher haben nur Deutschland und vier andere Länder ratifiziert. Unsere engsten Nachbarn wie Italien, Frankreich und Österreich sind nicht darunter. Also: Auch unter dem Titel der Rechtsvereinheitlichung erscheint der Verzicht auf die Anwendung der schweizerischen Verjährungsfristen überhaupt nicht gefordert, sondern entspricht vorauseilendem Gehorsam.
4. Damit handelt es sich bei dieser Änderung im Zusatzabkommen mit Deutschland wohl um eine Position, die der stärkere Verhandlungspartner durchsetzen konnte. Dies ist umso mehr bedauerlich, als damit vorschnell und ohne Not Verhandlungspositionen aufgegeben wurden, die in der Zukunft hätten genutzt werden können.
5. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man berücksichtigt, dass die Schweiz auch gegenüber den USA auf die Anwendung der eigenen, schweizerischen Verjährungsfristen im Jahr 1990 verzichtet hat. Die Rechtszersplitterung wird nun mit einem europäischen Nachbarn fortgeführt, ohne dass die Rechtsvereinheitlichung im europäischen Kontext dies verlangt. Vielmehr spricht der Europarat selber von einem "Treaty Chaos Syndrome" im Strafrecht.
Ich lehne aus diesen Gründen Artikel 1 Absatz 1 Litera c ab.