Fässler-Osterwalder Hildegard · Nationalrat · 2004-12-07
Fässler-Osterwalder Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-12-07
Wortprotokoll
Die Dossiers Zinsbesteuerung und Betrugsbekämpfung sind jene beiden Dossiers, auf die sich im Gesamtpaket der bilateralen Abkommen II das Interesse der EU konzentriert. Es liegt selbstredend im Interesse der EU, dass die Schweiz aus der Sicht der EU nicht als Steuerparadies für mobile und finanzkräftige Einwohnerinnen und Einwohner ihrer Staaten dient. Es liegt aber aus der Sicht der SP-Fraktion auch im Interesse der Schweiz und ihres Finanzplatzes, den Ruf eines Paradieses für Steuerhinterziehungswillige abzustreifen und faire Bedingungen für ihre EU-Partner anzubieten.
Der Finanzplatz Schweiz wird längerfristig viel mehr von der Qualität seiner Dienstleistungen, von der Performance seiner Finanzanleger und von der guten Beratung leben als vom auf Steuerhinterzieher ausgedehnten Bankgeheimnis. Durch den Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen an in der EU wohnhafte natürliche Personen und die alternative Möglichkeit der freiwilligen Meldung von Zinsempfängerinnen und -empfängern wird ein erster Schritt in die richtige Richtung gemacht. Ob damit das Bankgeheimnis zementiert oder angekratzt wird, wird je nach eigenem Standpunkt oder je nachdem, wen man vom Zinsbesteuerungsabkommen überzeugen will, unterschiedlich bewertet; Sie haben das gerade vorhin beim Gespräch zwischen zwei Bankfachmännern gehört.
Für die SP-Fraktion hat das Abkommen aber zwei wesentliche Mängel. Der eine liegt im System der EU; die EU diktiert hier, was sie als Zinszahlung versteht und was nicht. Ausgenommen sind zum Beispiel sogenannte "grandfathered bonds" oder Erträge aus gewissen derivaten Finanzprodukten. Ausserdem geht es nur um Zinszahlungen an natürliche Personen. Beides eröffnet weiterhin Steuerschlupflöcher und Umgehungsmöglichkeiten, sodass heute niemand sagen kann - auch nicht Herr Kaufmann -, um wie viel Geld es hier in Zukunft überhaupt geht. Auch die Bankenzunft wird nicht müde, ihre Hilfe für Umgehungsmöglichkeiten des Steuerrückbehaltes anzubieten und entsprechende Anlageinstrumente anzupreisen.
Der andere, zweite Mangel ist schweizintern: Das Abkommen sieht die Einführung von Amtshilfe zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz in Fällen von Steuerbetrug oder bei Delikten von gleichem Unrechtsgehalt vor. Das bedeutet, dass die Schweiz bei Steuerhinterziehung keine Amtshilfe gewähren muss, da bei uns zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug unterschieden wird und diese nicht denselben Unrechtsgehalt haben. Diese Form der Wahrung des Bankgeheimnisses findet in der Schweizer [PAGE 1935] Bevölkerung keinen mehrheitlichen Rückhalt. Die Schweizerinnen und Schweizer wollen ausländischen Steuerhinterziehern keinen Schutz gewähren, wie Umfragen regelmässig ergeben. Hier ist die Schweiz innenpolitisch gefordert, und hier könnte sie ihren guten Ruf autonom noch verbessern. Leider sind bei der Anpassung unserer Gesetzgebung an das Zinsbesteuerungsabkommen alle unsere diesbezüglichen Anträge abgelehnt worden. Ich verspreche Ihnen, dass wir hier nicht ruhen werden.
Die Diskussion bringt es mit sich, dass ich bei dieser Gelegenheit noch etwas zur Betrugsbekämpfung - die wir vorher besprochen haben - sagen möchte, weil sich die SP-Fraktion dazu noch nicht geäussert hat. Genau wie bei der Zinsbesteuerung liegt es auch hier im Interesse der Schweiz, grenzüberschreitende Betrugstatbestände zu bekämpfen. Es geht hier um Vergehen, bei denen finanzielle Interessen der Vertragsparteien im Bereich der indirekten Steuern, der Subventionen und des öffentlichen Beschaffungswesens betroffen sind. Es geht also zum Beispiel um gewerbsmässigen Schmuggel, Abgabebetrug bei Zöllen, Hinterziehung der Mehrwertsteuer, Geldwäscherei usw. Der organisierten Kriminalität müssen die Staaten mit einer verstärkten Zusammenarbeit entgegentreten können. Einem Missbrauch dieser neuen Regelungen und einer Übertreibung bei deren Anwendung wurde ein Riegel vorgeschoben. Das vereinbarte Spezialitätenprinzip verhindert, dass Informationen und Beweismittel zu einem anderen als dem in diesen Abkommen vorgesehenen Zweck verwendet werden. In Fällen von geringfügiger Bedeutung, zum Beispiel beim unerlaubten Ein- und Ausführen von Waren im Wert von weniger als 100 000 Euro, kann diese Zusammenarbeit verweigert werden.
Die Zusammenarbeit mittels Amts- und Rechtshilfe ist im Interesse der Schweiz. Wer nun gegen dieses Abkommen Stimmung macht mit der Behauptung, wir liessen fremde Beamte unbekümmert in unser Land herein und in unseren Betrieben herumschnüffeln, sollte das Abkommen genau lesen. So steht in Artikel 16 zur Amtshilfe: "Die Bediensteten der ersuchten Behörde leiten die Ermittlungen; diejenigen der ersuchenden Behörde dürfen nicht von sich aus tätig werden." Bei der Rechtshilfe in Artikel 30 steht klipp und klar: "Während sie" - die Behördenvertreter der ersuchenden Vertragspartei - "zur Fragestellung ermächtigt werden und Untersuchungshandlungen anregen können, verbleibt die alleinige Herrschaft über die Ausführung des Ersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei."
Die Dossiers Zinsbesteuerung und Betrugsbekämpfung verdienen unsere Unterstützung, denn sie helfen mit, unseren Ruf international zu verbessern, und machen damit die Schweiz als Partnerin in verschiedenen Fragen vertrauenswürdiger.