Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · 2004-12-07
Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-12-07
Wortprotokoll
Ich bin davon überzeugt, dass gleich wie in der Aussenpolitischen Kommission auch eine Mehrheit dieses Rates grundsätzlich der Meinung ist, dass das Dublin-Verfahren auch in der Schweiz völker- und menschenrechtskonform ausgestaltet sein soll. Ob das Dublin-Verfahren diese Zielsetzung einhält, hängt unter anderem von der Formulierung von Artikel 107a des Asylgesetzes ab. Aufgrund einer vertieften Debatte infolge eines Streichungsantrages - so, wie ihn vorhin Herr Müller Geri vertreten hat - ist die Kommission zusammen mit Bundesrat Blocher, Bundesrätin Calmy-Rey und den Fachleuten der Verwaltung, insbesondere auch der Direktion für Völkerrecht, zum Schluss gekommen, dass die jetzt vorgeschlagene Fassung diesen Anspruch besser erfüllt als die ursprüngliche Formulierung des Bundesrates.
Worum geht es genau? Der Bundesrat hat mit Artikel 107a eine Sonderregel für das Dublin-Verfahren vorgeschlagen: Dublin-Beschwerden sollen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Dahinter steht die Annahme, dass in allen Dublin-Staaten die Einhaltung der völker- und menschenrechtlichen Verpflichtungen bereits gewährleistet ist. Die Realität ist jedoch, dass die europäische Harmonisierung und die Umsetzung der bis heute vier EU-Mindeststandardrichtlinien in die jeweiligen nationalen Gesetzgebungen noch in den Anfängen steckt. Dies gilt für alle alten EU-Staaten, dies gilt aber auch für die zehn neuen Mitglieder, was der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach der Einführung des Dubliner Abkommens in Einzelfällen hat zur Kenntnis nehmen müssen. Darum verlangt der Gerichtshof heute die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine asylsuchende Person in einen anderen Dublin-Staat überwiesen werden soll, welcher die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt.
Das jüngste Beispiel eines EU-Staates, der sein Asylgesetz entsprechend korrigiert, ist Österreich. Dort hat der Verfassungsgerichtshof Mitte Oktober dieses Jahres entschieden, dass eine Beschwerde aufschiebende Wirkung haben muss, wenn eben Schutzgüter der EMRK betroffen sind. Dies kann etwa bei kranken Personen oder besonders verletzlichen Personen wie Kindern und älteren Leuten der Fall sein. Ein weiterer aktueller Fall ist Griechenland. Hier weist das UNHCR in einem vor kurzem erschienenen Bericht darauf hin, dass Asylsuchende, für die Griechenland gemäss Dublin zuständig ist, mit Rückführung in ihre Heimat ohne Prüfung ihres Asylgesuchs rechnen müssen.
In der Kommission hat Bundesrat Blocher darauf hingewiesen, dass wir auch in den neuen EU-Ländern damit rechnen müssen, dass die Gesuche noch nicht in jedem Fall EMRK-gemäss behandelt würden und die Schweiz die EMRK-Einhaltung sowieso beachten müsse. Darum haben er und Bundesrätin Calmy-Rey diesen zusätzlichen Satz vorgeschlagen, den wir Ihnen jetzt als Mehrheitsantrag präsentieren.
Mit dieser auf eindeutige EMRK-Verletzungen beschränkten Ausnahmeregelung werden Dublin-Überführungen weder generell verhindert noch massgeblich verzögert. Die EU-Mitgliedstaaten sind in der Regel sichere Drittstaaten, und diese Ausnahmeregel wird hoffentlich nur in wenigen Fällen zur Anwendung kommen müssen. Darum ist die von Kollege Bührer befürchtete Durchlöcherung des Dublin-Grundsatzes beim besten Willen nicht nachzuvollziehen. Mit dieser Ausnahmeklausel für die aufschiebende Wirkung leistet sich die Schweiz überhaupt keine Luxuslösung. Wir entsprechen als ein der EMRK verpflichteter Staat lediglich unseren eigenen Ansprüchen an eine moderne, menschenrechtskonforme Umsetzung des Dublin-Systems.
Nachdem Nachbarstaaten daran sind, ihre Dublin-Gesetzgebung in diesem Punkt genau jetzt zu ergänzen, wäre es nicht nachvollziehbar, wenn die Schweiz in vollem Wissen darum jetzt auf diese EMRK-konforme Regelung verzichtete, dies aber dann nächstens durch ein Gerichtsurteil aus Strassburg korrigiert würde und wir dann im Nachgang unsere Gesetzgebung anpassen müssten.
Stimmen Sie darum dieser weitsichtigen und vernünftigen Regelung der APK und des Bundesrates zu! Lehnen Sie die Minderheiten Bührer und Menétrey-Savary ab!