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Banga Boris · Nationalrat · 2004-12-08

Banga Boris · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-12-08

Wortprotokoll

Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, den Minderheitsantrag Mörgeli abzulehnen. Artikel 140 Absatz 1 Litera b unserer Bundesverfassung ist klar: Das obligatorische Staatsvertragsreferendum gilt dann, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag den Beitritt zu einer supranationalen Gemeinschaft oder zu einer Organisation für kollektive Sicherheit vorsieht. Es gibt noch - extrakonstitutionell - ein anerkanntes Staatsvertragsreferendum sui generis, wenn der fragliche Staatsvertrag von derartiger Bedeutung ist, dass ihm Verfassungsrang zukommt.

Was ist jetzt in casu überhaupt los? Erstens sehen Schengen und Dublin keinen Beitritt zu einer Organisation für kollektive Sicherheit vor, und zweitens ist es ebenso klar kein Beitritt zu einer supranationalen Gemeinschaft. In der Tat sieht das Assoziierungsabkommen weder unabhängige Organe vor, noch gilt eine unmittelbare Bindung an die gemeinschaftlichen Rechtserlasse. Es gilt weiterhin das innerstaatliche Genehmigungsverfahren.

Ich meine, der schon fast penetrante Hinweis der Kommissionsminderheit auf die Botschaft des Bundesrates im Rahmen der Bilateralen I ist in zweifacher Hinsicht falsch: Erstens konnten damals bloss EU-Mitgliedstaaten Schengen beitreten, und eine Assoziierung eines Drittstaates war undenkbar. Zweitens war die Rechtslage bei uns anders. Die Bundesversammlung hätte nämlich nach der alten Bundesverfassung die Kompetenz gehabt, in gewissen aussenpolitischen Fragen ein Referendum anzuordnen.

Hier nicht nach geltendem Recht zu verfahren und ein obligatorisches Staatsvertragsreferendum zu beschliessen wäre gefährlich. Unsere Verfassung ist nicht für solche Machtspielchen gemacht, und auch Juristen sind keine geistigen Prostituierten, Herr Kollege Mörgeli.

Es hat hier auch keinen Platz für ein obligatorisches Staatsvertragsreferendum sui generis. Was hier alles ausgehandelt wurde, hat niemals Verfassungsrang, und was noch kommen wird, hat unseres Erachtens für die heutige Entscheidung keine Bedeutung. Es gilt das bekannte ausgehandelte Verfahren, wonach die Schweiz autonom darüber entscheiden kann, ob sie einen Schengen/Dublin-Erlass übernehmen will oder nicht, auch im Bewusstsein der allfälligen Konsequenzen. Hier möchte ich ein Zitat richtig stellen, das von der Gegenseite immer falsch zitiert wird; es werden nämlich zwei Wörter unterschlagen. In der Botschaft heisst es auf Seite 6451: "Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme für die Schweiz vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts oder der Massnahme, wenn möglich, vorläufig an." Behalten Sie dieses "wenn möglich" im Kopf!

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

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