Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2004-12-09
Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-12-09
Wortprotokoll
Bei Artikel 330b OR geht es um einen Bestandteil des sogenannten Sozialpartnerkompromisses, der eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass am Schluss eine Zustimmung zu diesem Paket und zum Zusatzprotokoll möglich wird.
Die hier heraufbeschworenen Belastungen der KMU sind nicht gegeben. Es ist klar - das wird auch in der Botschaft ausgeführt -, dass ein Arbeitgeber einen Lohnausweis ausfüllen muss. Niemand bestreitet, dass Lohnausweise ausgestellt werden müssen, niemand bestreitet, dass der Arbeitgeber die AHV abrechnen muss und dass er gegenüber der Unfallversicherung abrechnen muss. Alle diese Meldungen müssen den Behörden abgegeben werden. Es gibt nicht sehr viele, aber eine Reihe von Meldungen, die gegenüber den Behörden in schriftlicher Form gemacht werden müssen. Es ist nicht mehr als Anstand, dass diese Verpflichtung auch gegenüber den Beschäftigten eingehalten wird. Das gilt ja in der Realität auch für die grosse, fast erdrückende Mehrheit aller Arbeitsverhältnisse.
Der Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit ist folgender: Die Kontrolle der Arbeitsbedingungen setzt voraus, dass die Arbeitsbedingungen auch festgestellt werden können. Die Schriftlichkeit dieser Meldungen, die Schriftlichkeit des Arbeitsvertrages ist somit, in dieser zurückhaltenden Form, Voraussetzung für effiziente Kontrollen.
In der Botschaft ist es ausgeführt worden: So, wie es im Gesetz realisiert wird, bleibt die Schriftlichkeit hinter der sogenannten Nachweisrichtlinie der EU zurück, die aus unserer Sicht eigentlich eingeführt werden müsste. Es ist aber das Minimum, das realisiert werden muss, weil die heutige Fassung von Artikel 9 der Begrenzungsverordnung im Kontext der EU, der neuen und alten EU-Länder, abgeschafft wird. Die heutige Regelung in der Ausländergesetzgebung verlangt ja genau diese Schriftlichkeit. Diese Neuregelung ist eine nichtdiskriminierende Form des Ersatzes der bisher bestehenden Regelung. In diesem Sinne ist sie ein Minimum, das hinter den Forderungen der Gewerkschaften zurückbleibt, das aber auch gegenüber den schweizerischen Beschäftigten eingehalten werden muss.
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