Lexipedia

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-12-13

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-12-13

Wortprotokoll

Auf der Zielgeraden geht es jetzt offensichtlich noch um zwei Differenzen. Die eine behandeln Sie bei Artikel 37a Absatz 2 VAG. Sie haben diese Bestimmung im Frühjahr selber eingefügt, und zwar damals im Zusammenhang mit der Diskussion über Artikel 68 Absatz 2 BVG. Artikel 68 Absatz 2 BVG war ja ursprünglich wegen des Wegfalls der präventiven Tarifgenehmigung obsolet geworden. Sie wollten diese präventive Tarifgenehmigung für bestimmte Bereiche jedoch beibehalten. Der Ständerat ist demgegenüber der Meinung, dass dieser Artikel 37a Absatz 2 VAG trotz Beibehaltung der präventiven Tarifkontrolle in bestimmten Bereichen gestrichen werden sollte. Ich teile diese Auffassung, und ich ersuche Sie, diese Bestimmung zu streichen.

Man kann sich in der Tat fragen, wie sinnvoll diese Bestimmung im Gesamtrahmen des Gesetzes jetzt überhaupt noch ist. Ihre Tragweite dürfte insgesamt eher unbedeutend sein. Im Endeffekt dürfte sie lediglich bedeuten, dass die im Tarif eingerechnete Gewinnmarge im Falle einer obligatorischen Versicherung geringer sein soll. Völlig verschwinden darf sie jedoch ohnehin nicht, denn wir befinden uns hier ja auf dem Boden des Privatrechtes. Im Gegenteil: Ich möchte Sie sogar davor warnen. Diese Bestimmung kann nämlich auch missverstanden werden, und sie trägt die Gefahr in sich, dass von der Aufsichtsbehörde eine Angemessenheitsprüfung der Versicherungstarife erwartet wird. Damit würde jedoch der Preiswettbewerb in den betreffenden Bereichen ausgeschaltet, und das sollte vermieden werden.

Ich möchte Sie doch noch einmal ganz an den Anfang der Behandlung dieses Gesetzes führen. Damals ging es um die Frage: Was soll eigentlich mit dieser Revision erzielt werden? Von den damaligen strategischen Zielen lautete doch eines: Wir wollen den Marktzutritt offen halten, auch für die Kleinen. Und ein zweites: Wir wollen versuchen, für die Anbieter gleich lange Spiesse zu schaffen.

Es liegt nicht in dieser Philosophie, wenn Sie Artikel 37a Absatz 2 im Gesetz belassen. Wir erachten diese Bestimmung im Wesentlichen als überflüssig. Ich garantiere und versichere Ihnen, dass vom BPV die Tatsache betreffend Zwang zum Abschluss einer Versicherung, dem der Versicherungsnehmer im Falle einer obligatorischen Versicherung ausgesetzt wird, auch ohne Erwähnung im Gesetz immer beachtet wird und dass wir ihr Rechnung tragen werden.

Ich ersuche Sie daher, dem Beschluss des Ständerates auf Streichung von Absatz 2 zuzustimmen.