Stähelin Philipp · Ständerat · 2004-12-01
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-01
Wortprotokoll
Das Schengener Durchführungsübereinkommen sieht vor, dass die Staaten für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des SIS haften. Artikel 19a sieht eine Haftung des Bundes mit Rückgriff auf die Kantone vor. Dies entspricht dem Umstand, dass der Geschädigte kaum erkennen kann, ob der Schaden auf den Kanton oder auf den Bund zurückzuführen ist. Das kantonale Recht regelt dann die Haftungsverhältnisse im Kanton selbst.
Im Übrigen habe ich zu den Artikeln 19a bis 19c keine Bemerkungen.