Briner Peter · Ständerat · 2004-12-02
Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-02
Wortprotokoll
In Artikel 22 geht es um das vereinfachte Verfahren. Stimmt die betroffene Person der Übergabe der Informationen an die zuständigen ausländischen Behörden schriftlich zu, so kann das Amtshilfeersuchen auf dem Wege des sogenannten vereinfachten Verfahrens erledigt werden. Andernfalls entscheidet die Eidgenössische Steuerverwaltung mittels begründeter Schlussverfügung über die Übermittlung von Gegenständen, insbesondere Datenträgern, an die zuständige ausländische Behörde, wie es in Artikel 23 Absatz 1 festgehalten wird.
Die Schlussverfügung wird bei der betroffenen oder der bezeichneten zustellungsbevollmächtigten Person sowie bei glaubhaft gemachtem eigenem Interesse auch der Informationsinhaberin eröffnet. Das ist in Artikel 23 Absatz 2 geregelt. Die erwähnten Artikel gehören zusammen, deshalb bringe ich meine Bemerkungen dazu in einem Atemzug vor. Gegen die Schlussverfügung ist mit aufschiebender Wirkung gemäss Artikel 24 Absätze 1 und 3 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben. Die im ausländischen Amtshilfeersuchen enthaltenen und bei schweizerischen Informationsinhabern beschafften Informationen dürfen ab Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung oder nach Abschluss des vereinfachten Verfahrens von den schweizerischen Steuer- und Justizbehörden für Erhebungs- und Verfahrenszwecke verwendet werden.