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Briner Peter · Ständerat · 2004-12-02

Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-02

Wortprotokoll

Die Zinsmeldungen der Zahlstellen sind innerhalb der für den Steuerrückbehalt geltenden Frist abzugeben. Das ist Ende März jeden Jahres. Bereits abgegebene Zinsmeldungen können durch die Zahlstelle bis Ende Mai widerrufen werden. Ein an deren Stelle geschuldeter Steuerrückbehalt ist unverzüglich abzuliefern.