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Briner Peter · Ständerat · 2004-12-02

Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-02

Wortprotokoll

Das auf die Strafverfolgung anwendbare Verfahren, wie es in Artikel 15 geregelt wird, orientiert sich an den Regeln, die gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bei Hinterziehungsfällen zur Anwendung gelangen. Zuständig sind die Eidgenössische Steuerverwaltung als Strafverfolgungsbehörde und im Rechtsmittelverfahren - kraft eines Verweises in Absatz 3 - die Eidgenössische Steuerrekurskommission und die verwaltungsgerichtliche Abteilung des Bundesgerichtes, mithin ausschliesslich verwaltungsgerichtliche und keine strafgerichtlichen Instanzen. Anstelle einer natürlichen Person kann die Zahlstelle zu einer Busse verurteilt werden, wenn die notwendigen Untersuchungsmassnahmen im Vergleich zu der in Aussicht stehenden Strafe als unverhältnismässig erscheinen.