Briner Peter · Ständerat · 2004-12-02
Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-02
Wortprotokoll
Im Falle der Verweigerung der Herausgabe der in der Verfügung genannten Informationen sind Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen, insbesondere von Datenträgern, möglich - das steht in Absatz 1. Die Zwangsmassnahmen sind vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzuordnen oder bei einer unmittelbaren Massnahmendurchführung wegen Gefahr im Verzug innerhalb von drei Tagen zu genehmigen - Absätze 2 und 4. Die Zwangsmassnahmen werden von besonders ausgebildeten Personen durchgeführt und von den Polizeikorps der Kantone und der Gemeinden unterstützt - Absätze 3 und 5.
In den Artikeln 20 und 21 sind dann weitere Detailvorschriften zur Durchführung von Zwangsmassnahmen enthalten. Sie stellen insbesondere die rechtsstaatlich erforderlichen Schranken sicher.
Bei Artikel 19 Absatz 2 haben wir eine Präzisierung eingeführt. Wir schlagen vor, die Kompetenz zur Erteilung der entsprechenden Bewilligung den kantonalen Rechtshilferichtern zu erteilen. Diese verfügen bereits über entsprechende Erfahrung beim Vollzug von ausländischen Rechtshilfeersuchen gemäss dem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und auch im Bereich der direkten Besteuerung.