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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-12-07

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-12-07

Wortprotokoll

Die Lösung, die Ihnen der Nationalrat vorgeschlagen hat, entspricht im Wesentlichen der heutigen Regelung im bestehenden Zollgesetz. Es geht also um die Fortführung dessen, was heute gehandhabt wird. Im Wesentlichen handhabt das Finanzdepartement diesen Veredelungsverkehr durch eine Verordnung; der Titel lautet "Verordnung über die Gewährung von Zollbegünstigungen für landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven Veredlungsverkehr". Das ist die heutige Situation.

Was die Mehrheit Ihrer Kommission vorschlägt, ist, wie Herr Studer sagt, "un changement de régime" - in der Tat. Die bestehende Regelung ist nach Einschätzung des Bundesrates nicht mehr zeitgemäss. Sie stellt für den Veredelungsverkehr mit landwirtschaftlichen Grundprodukten eine wesentliche Einschränkung dar, welche im Bedarfsfall nur mit einer Änderung der Verordnung wieder gelockert werden kann. Jedes Mal, wenn man die Verordnung ändern muss, ist das dann mit Vernehmlassungs- und Ämterkonsultationsverfahren verbunden. Es ist ein ausserordentlich schwerfälliges, kompliziertes Verfahren. Wo immer möglich sollte dieses Verfahren deshalb zur Vereinfachung, zur Flexibilisierung, ersetzt werden. Es ist sowohl für die Firmen, welche den Veredelungsverkehr durchführen, wie auch für die Verwaltung einfacher, wenn wir den Regimewechsel vornehmen. Die neue Regelung ist auch im Rahmen dessen, was in der Wirtschaft geschieht - es wurde darauf hingewiesen -, wahrscheinlich zeitgemässer.

Nun anerkennt aber der Bundesrat natürlich eindeutig, dass für die Landwirtschaft ein berechtigtes Schutzinteresse besteht; es gibt auch ein berechtigtes Schutzinteresse für die Konsumenten, das vom industriellen Sektor geregelt werden muss. Aber genau diesem Ziel, wenn Sie interpretieren, dient Absatz 3 von Artikel 12 des Gesetzentwurfes. Danach ist für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe der Veredelungsverkehr nur dann zu gewähren, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge vorhanden oder verfügbar sind oder wenn für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann. Weiter weise ich darauf hin, dass Absatz 3 eine eindeutige Lex specialis ist, eine Lex specialis zu Artikel 12 Absätze 1 und 2. Nur wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 gegeben sind, kann der Veredelungsverkehr im landwirtschaftlichen Bereich gewährt werden.

Wie sieht der Bundesrat die Gewährung des Veredelungsverkehrs nach dem Äquivalenzprinzip, was würde das konkret bedeuten? Ich sage das jetzt zuhanden der Materialien, damit Sie sehen, wie wir eine solche Bestimmung umsetzen würden. Das würde drei Dinge bedeuten:

1. Wenn der Veredelungsbetrieb nicht glaubhaft garantieren kann, dass Waren von gleicher Beschaffenheit und von gleicher Qualität wieder ausgeführt werden, wird die Bewilligung nach dem Äquivalenzprinzip nicht gewährt. Eine Gewährung läge nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse.

2. Würde der Veredelungsverkehr zu Marktstörungen führen, z. B. bei der Veredelung von Waren, die saisonal bedingt unterschiedliche Zollansätze haben - gerade bei Frischprodukten ist das der Fall -, würde die Bewilligung nach dem Äquivalenzprinzip nicht gewährt. Denn auch hier läge eine Gewährung nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse.

3. Könnte die Gewährung des Veredelungsverkehrs gesundheitliche Risiken beinhalten, z. B. bei einer Tierkrankheit - etwa bei einem Ausbruch der Schweinepest im Ausland -, oder sonstwie die Nahrungsmittelsicherheit tangieren oder gegen überwiegende öffentliche Interessen verstossen, wie sie in anderen Rechtserlassen des Bundes auch erfasst sind, wird das Äquivalenzprinzip auch nicht gewährt.

Ich glaube, diese Erläuterungen zeigen, dass eine liberalere Regelung und gleichzeitig eine saubere Handhabung des Äquivalenzprinzips durchaus möglich ist.

Aus diesem Grund ersuche ich Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.