Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-12-07
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-12-07
Wortprotokoll
Sie haben ja diesen Artikel 37b im VAG eingefügt, meines Erachtens zu Recht. Nur hat man dann im Nationalrat übersehen, dass man damit eigentlich Artikel 68 Absatz 2 BVG streichen könnte; bei diesem Punkt sind wir jetzt.
Der Nationalrat hat zwar dem von Ihnen eingefügten Artikel 37b VAG auch zugestimmt, aber er hat dann Artikel 68 Absatz 2 BVG beibehalten. Das wurde damit begründet, dass dies das Korrelat zu Artikel 2 Absatz 2 VAG sei. Es wurde offensichtlich befürchtet, dass diese Vorschriften des BVG nicht mehr zur Anwendung kämen, wenn die Vorsorgeeinrichtungen dem VAG unterstellt würden. Aber diese Befürchtung ist nicht stichhaltig. Es ist selbstverständlich, dass die Bestimmungen des BVG im Bereich der beruflichen Vorsorge zu beachten sind. Es ist selbstverständlich, dass es für die Lebensversicherer, für die Privatversicherer, Bewertungsregeln nach VAG gibt. Es ist selbstverständlich, dass es Vorschriften zur Bewertung der Substanzen im BVG gibt.
Ich habe Ihnen vorhin gesagt, dass dort vermutlich auch Revisionen neue Klärung bringen können. Aber Sie können nicht über diese Bestimmung die Bewertungsregeln für unterschiedliche Ausgangslagen und Anwendungen festlegen; das ist ein ungeeignetes Verfahren. Es ist selbstverständlich, dass die Bestimmungen des BVG im Bereich der beruflichen Vorsorge zu beachten sind. Das muss man im VAG nicht ausdrücklich sagen; das ist die logische Folge und der Inhalt des BVG. Die Unterstellung unter die Versicherungsaufsicht entbindet die Versicherungsunternehmen nicht von der Verpflichtung zur Beachtung aller übrigen Gesetze.
Ausserdem sehen wir ja vor, sämtliche Vorsorgeeinrichtungen der Versicherungsaufsicht zu entziehen; das habe ich vorhin ausgeführt. Damit stellt sich die Frage der Durchsetzung des BVG bei Vorsorgeeinrichtungen, "die dem VAG unterstehen", eben nicht mehr.
Ich ersuche Sie deshalb dringend, in diesem Punkt Ihrer Kommission und damit dem Bundesrat zu folgen.