Heberlein Trix · Nationalrat · 2003-06-17
Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-17
Wortprotokoll
In Artikel 25 werden ganz verschiedene Themen behandelt. Sie haben die beiden Minderheitsanträge Goll zur Kenntnis genommen; es geht aber auch um eine Neudefinition des Begriffes der allgemeinen Abteilung, und es geht ferner um die Wiederaufnahme der Geburtshäuser in die Leistungspflicht. Ich möchte die einzelnen Punkte getrennt behandeln.
Zuerst zum Minderheitsantrag Goll: Ich möchte Sie ersuchen, der nach Herrn Cavalli unvernünftigen Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Der Antrag Goll wurde mit 10 zu 5 Stimmen abgelehnt. Die Gründe möchte ich nicht nochmals ausführen - sie wurden in der ersten Lesung klar dargelegt. Wir haben in Artikel 52a einen anderen Lösungsweg gesucht und ihn auch gefunden: Unsere Kommission hat diesem anderen Lösungsweg klar zugestimmt. Dort kommt eben dem Wirkstoff eine wichtige Bedeutung zu. Nicht das preisgünstigste, sondern das preisgünstige Mittel soll danach abgegeben werden. Dies zum Minderheitsantrag Goll.
Zur Neudefinition des Begriffes der allgemeinen Abteilung in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e: Wir nehmen mit diesem Gesetz einen Wechsel von der jetzt institutionsbedingten Unterstützung zur leistungsbezogenen Abgeltung oder Entschädigung vor. Wir haben also nicht mehr eine allgemeine Abteilung in einem Spital, sondern es werden die Leistungen entschädigt. Der Ständerat hat anstelle der "allgemeinen Abteilung" neu den Begriff "Basis-Service" eingeführt. Wir haben auch hier in der ersten Lesung bereits darüber diskutiert. Wir waren uns nicht einig, was der neue Begriff "Basis-Service" wirklich beinhaltet - auch nach der Lektüre eines ausführlichen Berichtes, der von der Verwaltung für die Kommission erstellt worden ist.
Wir haben dann eine bessere Formulierung gesucht, wie wir sie heute auf der Fahne haben. Jetzt wird klargestellt, dass ausschliesslich Leistungen in dem Bereich zulasten der Grundversicherung gehen, wie er dort im Gesetzesartikel formuliert ist. Es wird also gegenüber heute keinerlei Leistungsausweitung und auch keinerlei Leistungseinschränkung verfolgt; dies zuhanden all der verschiedenen Organisationen, von denen wir Briefe erhalten haben. Dass damit [PAGE 1078] Leistungen im Zusatzversicherungsbereich wie z. B. freie Arztwahl, Belegärzte und Honorare nicht von dieser Definition erfasst sind, muss ebenfalls klargestellt werden.
Zu Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe f: Unser Rat hat in Übereinstimmung mit seinem Beschluss in der ersten Lesung daran festgehalten, dass der Aufenthalt in einem Geburtshaus auch der Leistungspflicht unterstellt werden soll. Die Geburten an sich sind bereits tarifiert und werden schon heute übernommen. Aber die Geburtshäuser als Infrastruktur, als Leistung, sind heute durch die Entschädigung nicht abgedeckt. Wenn Geburtshäuser als Institution aufgenommen werden, dann unterstehen sie auch der Planungspflicht; dessen sind sich die Geburtshäuser bewusst. Aber wichtig ist, dass wir diesen Entscheid damit noch einmal bestätigen wollten.