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Wirz-von Planta Christine · Nationalrat · 2003-06-17

Wirz-von Planta Christine · Nationalrat · Basel-Stadt · Liberale Fraktion · 2003-06-17

Wortprotokoll

Ich bin natürlich sehr damit einverstanden, dass eine Verjährungsfrist von 5 Jahren viel zu kurz ist. Dies ist besonders im internationalen Vergleich der Fall, wenn man den illegalen Kulturgütertransfer wirklich bekämpfen will. Aus diesem Grunde hat ja der Nationalrat die Frist verdreifacht, von 5 auf 15 Jahre hinaufgesetzt. Der Bundesrat und der Ständerat wollen nun eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Das ist eine Versechsfachung. Der Nationalrat wollte eine Verdreifachung, eine Minderheit will eine Vervierfachung.

Ich bitte Sie, dem Kompromiss der Minderheit zuzustimmen.

Es gibt wirklich keine stichhaltigen Gründe, die eine Hinauszögerung einer Rechtsunsicherheit auf 30 Jahre rechtfertigen. Der Vergleich mit den Verjährungsfristen des Auslandes ist zwar am Platz, das gebe ich zu, aber auch die Seriosität eines Kunsthandelsplatzes sollte verglichen werden; ein Vergleich mit dem Ausland drängt sich hier auf. Die Bemühungen, welche die Schweiz unternimmt, um dieses gute Ansehen zu bewahren, sollten verglichen werden, denn sie hat ja wirklich ein Interesse an diesem. Auch das Vertrauen, welches schliesslich zu unserem Kunstmarkt gehört, sollte verglichen werden.

Wenn Sie nun auf eine 30-jährige Verjährungsfrist einschwenken sollten, so können Sie diesen Entscheid nicht losgelöst von Absatz 5 fällen. Sie sollten diesen Entscheid jetzt schon mit der Frage der Entschädigung in Verbindung bringen. Der Nationalrat hat folgende Formulierung beschlossen: "Wer das Kulturgut in gutem Glauben erworben hat und es zurückgeben muss, hat im Zeitpunkt der Rückführung Anspruch" - und jetzt kommt das Wichtige - "auf eine Entschädigung, die sich am Verkehrswert, mindestens aber am Kaufpreis orientiert."

Ich bin persönlich nach wie vor davon überzeugt, dass diese Formulierung umsetzbar ist. Wenn sich der Verkehrswert ermitteln lässt, so soll, besonders nach einer längeren Frist, diese Orientierung wenigstens in Betracht gezogen werden. Ist dies nicht möglich, so kann die Formulierung "mindestens aber am Kaufpreis" angewendet werden. Was mich stört, ist aber die Einstellung, dass der Erwerber in gutem Glauben - in gutem Glauben! - nicht motiviert sein soll, beim Erwerb die nötige Sorgfalt anzuwenden, wenn die Frist nur auf 15 oder 20 Jahre angesetzt wird. Erwirbt man einen Gegenstand gutgläubig, so spielen meines Erachtens die Fristen wirklich keine Rolle. Die Minderheiten I und II präsentieren uns eine hieb- und stichfeste Formulierung, die glasklar darlegt, wie die Entschädigung zu regeln ist. Nochmals: Wenn Sie Artikel 9 Absatz 4 behandeln, denken Sie in diesem Zusammenhang bitte auch an Absatz 5.