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Villiger Kaspar · Bundesrat · 2003-06-19

Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2003-06-19

Wortprotokoll

Herr Zuppiger hat vorhin gesagt, auch der Bundesrat sei anderer Meinung gewesen. Das ist im Prinzip richtig, denn wir fanden die Formulierung der Mehrheit missverständlich, nicht klar genug und von der Definition her schlecht handhabbar. Wir haben dann aber noch einmal daran gearbeitet, zusammen mit Herrn Müller Erich - es war ein Anliegen von ihm -, und sind zum Schluss gekommen, dass mit seinem Antrag das Problem an sich vernünftig gelöst werden kann. Die Minderheit Zuppiger ist ja nicht gegen die Übergangsbestimmung, sie ist für die Lösung à la Ständerat.

Herr Müller Erich hat aber darauf hingewiesen, dass es überregionale Heime gibt. Wie machen wir das, dass sie mit eingeschlossen sind? Wir sind nun aus folgenden Gründen auf die folgende Lösung gekommen: Institutionen, welche spezialisierte Eingliederungs- und Sonderschulmassnahmen, auch Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten, anbieten, wie zum Beispiel das Schweizerische Epilepsiezentrum in Zürich, haben im Prinzip überregionale Bedeutung; das ist klar. Heute ist die Finanzierung von so genannten ausserkantonalen Platzierungen, wie man das nennt, durch die Interkantonale Heimvereinbarung geregelt. Diese wird dann neu durch die IVSE abgelöst werden, wie Sie ja wissen.

Der Mehrheitsantrag ist nun missverständlich. Der Begriff der "überregionalen Institution" ist im Invalidengesetz nicht definiert. In der Praxis werden darunter aber Institutionen verstanden, welche eine überregionale Trägerschaft haben. Ansprechpartner der IV ist dann die betreffende Institution, aber eben auch der Trägerkanton. Wenn man diesem Anliegen nun entsprechen wollte, müsste man eine neue Definition einführen. Überregionale Institutionen wären dann Institutionen, die einen bestimmten Prozentsatz von Betreuten aus einer bestimmten Anzahl von Kantonen aufnehmen.

Nun ist es aber heikel, diese Prozentsätze und die Anzahl usw. zu definieren. In der Behindertenhilfe gibt es kaum Institutionen mit einer überregionalen Trägerschaft, aber es gibt sehr viele, die Behinderte aus anderen Kantonen aufnehmen. Je nach Festlegung des Prozentsatzes und der Anzahl Kantone würden sie dann in den kantonalen Konzepten berücksichtigt werden oder nicht, auch mit entsprechenden Konsequenzen für die Finanzierung. Wir haben nun versucht, eine Formulierung zu finden, die das Anliegen an sich aufnimmt, aber eben nicht missverständlich ist. Diese würde lauten: ".... über genehmigte Behindertenkonzepte verfügen, welche auch die Gewährung kantonaler Beiträge an Bau und Betrieb von Institutionen mit ausserkantonalen Platzierungen regeln, mindestens jedoch während dreier Jahre." Ich wäre eigentlich froh, wenn Sie dieser Adaptation der Mehrheit auch zustimmen könnten. Dann könnten auch wir uns mit dem Grundgedanken, wie ihn Herr Rossini hier vertreten hat, identifizieren.

Also, mein Vorschlag wäre, dem Einzelantrag Müller Erich zuzustimmen, der eine Verbesserung der Fassung der Mehrheit darstellt.