Zapfl Rosmarie · Nationalrat · 2004-03-09
Zapfl Rosmarie · Nationalrat · Zürich · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-03-09
Wortprotokoll
Das Geschäft, das wir hier vorliegen haben, entspricht Artikel 47bisb Absatz 5 des bisherigen GVG, der am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist. Demnach erstattet der Bundesrat dem Parlament jedes Jahr Bericht über die Verträge, die in den verschiedenen Departementen abgeschlossen wurden. Für uns gilt heute also das Berichtsjahr 2002. Alle bilateralen und multilateralen Verträge, welche die Schweiz unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt, werden in dem entsprechenden Bericht kurz dargestellt.
Sie sehen, dass die Verträge einheitlich strukturiert sind, und in der Zusammenfassung erhalten wir eine kurze Darlegung der Gründe für den Abschluss dieser Verträge. Es sind auch die zu erwartenden Kosten und die Grundlage der Genehmigung sowie die Modalitäten für das Inkrafttreten und die Kündigung darin enthalten.
In der Botschaft sind die Verträge nach den materiellen Zuständigkeiten der Departemente gegliedert, aber auch nach der Zugehörigkeit der Departemente und der Dienste. Der Bundesrat legt die Berichte dem Parlament zur Kenntnisnahme vor. Wir können also zustimmend oder ablehnend Kenntnis nehmen. Wir haben die Möglichkeit, den Bundesrat mit einer Motion zu beauftragen, einen bestimmten Vertrag nachträglich dem ordentlichen Verfahren zu unterbreiten; diese Kompetenz hat das Parlament.
Der Bericht zum Jahr 2002 war dann Anlass zur Motion der Aussenpolitischen Kommission, aber auch zur Motion der Minderheit Banga. Diese hat drei Verträge bemängelt und verlangt, dass sie im Plenum diskutiert werden: Rüstungskooperationen mit England und Italien sowie das Abkommen mit der Ukraine.
Die Kommissionsmehrheit hat den Bericht für gut befunden, bis auf einen Vertrag, und zwar jenen mit den USA. Mit der vorliegenden Kommissionsmotion verlangt die APK vom Bundesrat, dass der am 4. September 2002 zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossene Vertrag dem Parlament nachträglich vorzulegen und von diesem zu genehmigen sei. Die Aussenpolitische Kommission gründet dieses Begehren auf Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, wonach die Bundesversammlung völkerrechtliche Verträge genehmigt, sofern dafür aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag nicht der Bundesrat zuständig ist.
Mit Artikel 48a Absatz 2 des RVOG wird dieser verfassungsmässige Grundsatz konkretisiert, und er weist auch auf die Kriterien hin, nach denen die Zuweisung an den Bundesrat geregelt ist. Nach Absatz 2 kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abschliessen. Diese Bestimmung bezieht sich auf die so genannten Bagatellverträge, die nach inhaltlichen Kriterien definiert werden. Solche Verträge müssen sich in erster Linie an die Behörden richten, sie müssen administrativ-technische Fragen regeln und dürfen keine bedeutenden finanziellen Auswirkungen haben. Nach gängiger Praxis müssen sie zudem in das aussen- und innenpolitische Umfeld passen und politisch unumstritten sein.
Das Parlament kann also in Bezug auf jeden abgeschlossenen Vertrag prüfen, ob er in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt oder nicht. Stellt das Parlament im Rahmen dieser Prüfung fest, dass ein völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen wurde, dessen Abschluss nicht in der Zuständigkeit des Bundesrates liegt, sondern der parlamentarischen Genehmigung bedarf, kann es vom Bundesrat mit einer Motion verlangen, dass ihm der Vertrag nachträglich im ordentlichen Verfahren unterbreitet wird. Es ist so, dass das Parlament in vielen Fällen zu spät kommt. Das ist auch die Meinung des EJPD. Es ist wie die Aussenpolitische Kommission der Meinung, dass die Kommission früher in diesen Prozess mit einbezogen werden sollte.
Dieser Vertrag, das Operative Working Arrangement (OWA), betrifft das Verhältnis der Schweiz zu den Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem hochsensiblen Bereich der Terrorismusbekämpfung nach den Anschlägen vom 11. September 2001. Bei diesem speziellen Vertrag geht es um Bürgerrechte, um Datenschutz, Internet-Überwachung und Rechtshilfe. Es geht um Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung in der Beziehung der Schweiz zu einer Grossmacht. Die APK ist der Meinung, dass das Abkommen innen- und aussenpolitisch von sehr grosser Bedeutung ist und nicht einfach als administrativer Vertrag qualifiziert werden kann. In diesem Vertrag ist eine sehr weit gehende Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern vorgesehen. Da stellt sich natürlich die Frage, ob diese sehr weit gehende Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht einfach als politisch unumstritten betrachtet werden kann.
Die APK ist wie der Bundesrat der Meinung, dass gegen organisiertes Verbrechen und Terrorismus effizient vorgegangen werden muss. Dass die Entscheidungskompetenz in Rechtshilfesachen auf tieferen hierarchischen Stufen angesiedelt werden kann, ist in einzelnen Fällen möglich. Für den in diesem Fall zur Diskussion stehenden Vertrag ist es aus der Sicht der APK nicht möglich. Es ist ja sicher nicht immer einfach, zu beurteilen, ob es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag von beschränkter Tragweite handelt. In diesem Fall sind wir der Meinung, dass das Parlament diese Beschlüsse fassen soll.
Welcher Vertrag ist wichtig? Wir sind der Meinung, dass es dazu eine grundlegende Diskussion braucht. Wenn der Bundesrat es ablehnt, diese Motion entgegenzunehmen, so hat er immer noch nicht begriffen, warum die Genehmigung dieses Abkommens in die Zuständigkeit des Parlamentes gehört. Es gibt eine Praxis, die vom EJPD und der Direktion für Völkerrecht ausgearbeitet wurde. Dort spricht man von Bagatellverträgen, die ohne Einbezug des Parlamentes genehmigt werden können. Dabei handelt es sich um Verträge mit administrativen Regelungen und von technischer Tragweite; [PAGE 205] sie haben aber politisch unumstritten zu sein. Aus diesem Grund werden dem Parlament seit zwei Jahren diese Berichte vorgelegt, damit es auch Stellung nehmen kann.
Die APK hat sich nicht gegen das Vertragswerk ausgesprochen. Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz und der politischen Brisanz sind wir aber der Meinung, dass eine Debatte in den Räten und ein ordentliches Genehmigungsverfahren notwendig seien. Mit der Überweisung der Motion wird auch der Vertrag nicht ungültig; er muss nach Vorliegen des Berichtes des Bundesrates nachträglich genehmigt, korrigiert oder eventuell abgelehnt werden.
Die APK stellt Ihnen mit 11 zu 2 Stimmen den Antrag, die Motion an den Bundesrat zu überweisen. Wir verlangen von ihm, dass er eine Botschaft zur Genehmigung dieses OWA erstellt und vorlegt. Wird dieses im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vom Parlament genehmigt, bleibt das OWA in Kraft.
Die APK empfiehlt Ihnen den Bericht zur Annahme und die Motion zur Überweisung. Die Mehrheit der APK lehnt die Motion der Minderheit Banga ab.