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Gyr-Steiner Josy · Nationalrat · 2004-03-10

Gyr-Steiner Josy · Nationalrat · Schwyz · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-10

Wortprotokoll

Die Thematik ist überschattet von gravierenden Missbräuchen in der Vergangenheit. Die Zurückhaltung gegenüber Sterilisationen ist somit verständlich, und die Forderung nach Kontrolle zum Schutz der Behinderten ist sinnvoll. Es darf jedoch nicht sein, dass wegen diesem historisch bedingten Schuldgefühl und den Bedenken hinsichtlich erneuter Missbräuche Gesetze geschaffen werden, die so eng gefasst sind, dass sie eine legale Sterilisation einer nicht urteilsfähigen Frau weitgehend verunmöglichen. Solche Gesetze werden den Bedürfnissen der Behinderten nicht gerecht. Geistig Behinderte sind keine homogene Bevölkerungsgruppe, sondern Individuen mit unterschiedlichsten Lebensumständen.

Der vorliegende Entwurf unseres Rates zum Sterilisationsgesetz ist eine Reaktion auf die früheren Missstände. Die Hürde für eine Sterilisation muss hoch sein, sehr hoch. Aber eine Sterilisation darf nicht unmöglich sein. Eine ungewollte Schwangerschaft einer geistig schwer behinderten Tochter kann auch die Lebensqualität der Eltern empfindlich beeinträchtigen. Die Beaufsichtigung einer Tochter rund um die Uhr, um Sexualkontakte zu verhindern, ist eine nicht zumutbare Freiheitseinbusse, sowohl für die geistig schwerbehinderte Frau als auch für ihre Eltern.

Die Eltern von geistig Behinderten kann man, was die Thematik der Sterilisation betrifft, grob in drei Gruppen einteilen. Die erste Gruppe befasst sich mit dem Thema nur am Rande, weil sich für ihre Kinder eine Schwangerschaftsverhütung von den Umständen her nicht aufdrängt. Eine zweite [PAGE 255] Gruppe von Eltern kann eine Schwangerschaftsverhütung bei ihren Kindern durch andere Mittel erreichen. Zum grossen Thema wird die Verhütung jedoch für die dritte Gruppe von Eltern, bei deren geistig behinderten Kindern eine Schwangerschaft wegen ihren Folgen verhindert werden muss und bei denen die Verhütung nur durch eine Sterilisation erreicht werden kann, weil andere Mittel nicht angewendet werden können.

Gemäss dem vorliegenden Entwurf ist eine legale Sterilisation bei einer geistig schwerbehinderten Person praktisch ausgeschlossen. Äussert sich die betroffene urteilsunfähige Person nämlich, aus welchen Gründen auch immer, ablehnend gegenüber dem medizinischen Eingriff, so ist dieser Wille verbindlich. Für die Beachtlichkeit der geäusserten Ablehnung kommt es somit nicht darauf an, aus welchen Motiven die betroffene Person widerspricht. Auch eine unbestimmte, diffuse Angst, die Ablehnung signalisiert, verhindert den ärztlichen Eingriff und ist ein rechtswirksamer Widerspruch.

Es stellt sich die Frage, ob denjenigen Frauen, die besonders Angst vor medizinischen Massnahmen haben, ausgerechnet eine Schwangerschaft und Geburt zugemutet werden kann, weil der Gesetzgeber das Menschenrecht der körperlichen Unversehrtheit höher gewichtet als die Verhütung einer Schwangerschaft bei einer urteilsunfähigen behinderten Frau, welche nicht in der Lage ist, anders zu verhüten.

Einen Schatz zu haben und schmusen zu dürfen ist heute für viele geistig Behinderte eine Realität. Es wird ihnen heute gegenüber früher ein viel eigenständigeres und freieres Leben auch in diesem Bereich zugestanden. Eine Trennung nach Geschlechtern wird heute kaum noch praktiziert. Nahezu alle Heime, Wohngruppen und geschützten Arbeitsplätze für geistig Behinderte werden für Frauen und Männer gemeinsam geführt; in vielen Heimen und Wohngruppen können sie sich auch gegenseitig in ihren Zimmern besuchen. Einen Freund zu haben kann auch für eine geistig schwerbehinderte Frau eine grosse Bereicherung ihres Lebens sein. Die Nähe bringt es aber mit sich, dass sie sich auch näher kommen - eines Tages, das kann schon morgen oder übermorgen der Fall sein. Eltern und Betreuer können nicht voraussehen, ob respektive wann ein Austausch von Zärtlichkeit in eine intime Beziehung übergeht. Ein rechtzeitiger Schutz vor einer ungewollten Schwangerschaft ist daher in solchen Fällen ein Muss, um die verheerenden Folgen, die eine ungewollte Schwangerschaft mit sich bringt, abzuwehren.

Der Vorschlag des Bundesrates setzt ebenfalls hohe Hürden für eine Sterilisation - diese Hürden dürfen wirklich so hoch bleiben -, aber er lässt die Türe einen Spaltbreit offen. Die geistig schwer Behinderten und ihre Angehörigen danken für Ihr Verständnis.

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