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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2004-06-07

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-07

Wortprotokoll

In Artikel 7 Absatz 2 geht es um diese besonders kritische Frage der Sterilisation von dauernd urteilsunfähigen Personen.

Zunächst ist im Ingress des Absatzes im französischen Text "si" durch "aux conditions suivantes" zu ersetzen. Die verschiedenen Voraussetzungen bzw. Literae sind kumulativ zu verstehen; das war schon die Meinung des Nationalrates. Ihre Kommission hat beschlossen, die Redaktionskommission zu einer entsprechenden Klärung, z. B. hinsichtlich der Satzzeichen, einzuladen. Zur Verdeutlichung beantragt Ihre Kommission, vor Buchstabe g das Wort "und" einzufügen, wie es auch in Litera d im Antrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates enthalten ist. Es wurde vermutlich in der Stellungnahme des Bundesrates versehentlich weggelassen. Die Fahne ist so zu ergänzen, denn es steht fälschlicherweise nicht darauf. Also: Am Schluss, vor Buchstabe f, ist das Wort "und" und analog im französischen Text das Wort "et" einzusetzen. Das betrifft generell Absatz 2.

Zu Litera a: Die Urteilsfähigkeit ist relativ zu verstehen. Eine allgemeine oder eine auf eine andere Frage bezogene Handlungsfähigkeit ist nicht massgebend. Die Urteilsunfähigkeit muss sich auf die Sterilisation als Verhütungsmethode beziehen. Namentlich ist die betroffene Person urteilsfähig, wenn sie versteht, dass Geschlechtsverkehr zur Zeugung bzw. zur Geburt führen kann und dass die Sterilisation die Fähigkeit zum Geschlechtsverkehr nicht aufhebt, wohl aber zur Zeugung bzw. Geburt, und wenn sie diese Wirkung für sich will oder eben nicht will.

Der Nationalrat hat sich bloss mit 79 zu 78 Stimmen - also mit nur 1 Stimme Unterschied - für die vom Bundesrat und jetzt auch von Ihrer Kommission beantragte Lösung entschieden. Daher sind hier ein paar zusätzliche Bemerkungen notwendig. Das ist gleichsam der Kern der Vorlage.

Nach dem Entwurf der Kommission des Nationalrates kommt es auf das "ausschliessliche" Interesse der betroffenen Person an, und hauptsächlich darauf, dass keiner "Äusserung" - das ist wieder der Begriff des Gesetzes -, wie auch immer sie geartet ist, eine "Ablehnung" zu entnehmen ist; das ist der nächste Schlüsselbegriff. Gemeint ist ein so genannt bloss "natürlicher" Wille, wie er sich im Moment aus der spontanen Angst, z. B. vor einem Arztbesuch, vor einer Spritze usw. einstellt. Es geht also um eine kurzfristige, rein subjektive Reaktion, die nicht auf die ganze Problematik bezogen ist, also ohne umfassendes Verständnis darüber, worum es wirklich geht. Solche diffuse Angst ist bei dauernd Urteilsunfähigen - vorab bei solchen mit einer geistigen Behinderung - anscheinend häufig. Sich danach zu richten, liefe vielfach auf ein Sterilisationsverbot hinaus. Die Folge wären unter Umständen Schwangerschaft und Geburt, eventuell Behandlungen während der Schwangerschaft, ja sogar Abtreibungen, die viel weniger im Interesse der Betroffenen liegen und übrigens mehr Schmerzen und Unsicherheit bewirken.

Nach der Stellungnahme des Bundesrates, dem Beschluss des Nationalrates und dem Antrag Ihrer Kommission stellt der Entscheid auf das "Interesse der betroffenen Person" ab; das ist hier der Kernbegriff. Und zwar wird dieses beurteilt - ich zitiere wiederum das Gesetz - "nach den gesamten Umständen", also objektiviert. Dahinter steht die Auffassung, dass, erstens, die Sterilisation auch dann im Interesse der betroffenen Person liegen kann, wenn sie sich im genannten Sinn ablehnend äussert, und dass die Sterilisation, zweitens, auch dann im Interesse der betroffenen Person sein kann, wenn auch noch andere Interessen der betroffenen Person dafür sprechen, also parallel laufen, so dasjenige künftiger Kinder oder der Eltern der zu sterilisierenden Person usw. Ohne dass die Sterilisation im Interesse der betroffenen Person liegt, darf sie aber nicht vorgenommen werden. Drittens geht es darum, dass die Gesamtsituation der betroffenen Person massgebend ist, aber um keinerlei gesellschaftspolitische Erwägungen und schon gar nicht um eugenischen Gründe. Die Gesellschaft und der Staat müssen Verantwortung für einen sorgfältig abgewogenen Entscheid übernehmen, um der betroffenen Person künftige Freiheit und künftiges soziales Leben zu ermöglichen. Damit wird die eingangs erwähnte umfassende Güterabwägung ermöglicht. Sie isoliert die Betroffenen nicht künstlich, sondern geht auf ihre Bedürfnisse in der Komplexität der sozialen Realität ein.

Es ist nicht gerechtfertigt, dem Nationalrat, dem Bundesrat und Ihrer Kommission vorzuwerfen, sie erlaubten die Zwangssterilisation, die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates aber verhindere sie. Massgebend ist für beide Auffassungen das Interesse der Betroffenen. Nach beiden Regelungen entscheidet die Behörde gestützt auf gesetzlich vorgegebene Kriterien in einem rechtsstaatlich abgesicherten Verfahren. Nach beiden Fassungen ist die Sterilisation die letztmögliche Lösung, die Ultima Ratio, wenn alle anderen Verhütungsmittel und Möglichkeiten versagen. Es darf keine haltbare Alternative geben. Es muss sich um eine echte Ausnahme - wie der Gesetzentwurf besagt -, um einen Einzelfall handeln; das ist ausdrücklich so festgelegt.

Die Fassung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates erlaubt den Eingriff ebenfalls ohne Einwilligung der betroffenen Person. Sie stellt meines Erachtens auf einen Widerspruch und auf eine Fiktion ab. Es ist widersprüchlich, eine Person gerade bezüglich Verhütungsmitteln als urteilsunfähig zu erklären, aber aus ihrer äusseren Reaktion doch abzuleiten, sie lehne das Verhütungsmittel der Sterilisation ab. Die Kommission des Nationalrates fingiert die Einwilligung für eine langfristig wirksame, zukunftsgerichtete Operation, wenn keine kurzfristige, augenblicksbezogene, vielleicht sogar reflexartige Abwehr geäussert wird. Die betroffene Person kann die sie gesamthaft betreffende, zukunftsgerichtete Beurteilung ja gerade nicht vornehmen. Dann anzunehmen, eine momentane Äusserung einer Ablehnung lasse sich mit einer Einwilligung zu einem langfristig wirksamen Entscheid verknüpfen, überzeugt Ihre Kommission nicht. Es besteht kein genügender Zusammenhang zwischen einer äusserlichen Ablehnung und der Sterilisation. Es kann auch beim Einsetzen einer Spirale, bei der Dreimonatsspritze, beim Einsetzen eines Implantats zu den genau gleichen Abwehrreaktionen im Sinne eines natürlichen Willens kommen. Diese Bereiche regelt man aber nicht, sondern man überlässt all dies dem Ermessen des gesetzlichen Vertreters. Letztlich scheint es eben doch, dass die Voraussetzungen im Gesetz so streng umschrieben sind, dass diese zusätzlichen Befürchtungen unverhältnismässig sind. Sonst - wenn man diese teilt - wäre es dann ehrlicher, bei Urteilsunfähigen die Sterilisation ganz zu verbieten.

Ziel einer Sterilisation muss es sein, einer diesbezüglich urteilsunfähigen Person eine möglichst freie Lebensgestaltung zu erlauben, den Kontakt mit dem anderen Geschlecht, ja die Teilnahme in einer Wohngemeinschaft bzw. das Wohnen in einem der heute meist geschlechtlich gemischt geführten Heime. Auch geistig schwerbehinderte Personen haben das Recht auf Sexualkontakte. Auch bei ihnen kann das Entstehen einer Schwangerschaft oder ein Schwangerschaftsabbruch schmerzhafte, vielleicht sogar traumatische Folgen haben. Ohne Sterilisation bedingte ein rechtzeitiger Schutz vor einer ungewollten Schwangerschaft letztlich, dass man die betroffenen Personen einsperrt. Das will Ihre Kommission nicht.

Ich bitte Sie, Litera a zuzustimmen.

Zu Litera b habe ich keine Bemerkungen. Bei Litera c ist aber nach den Beratungen der Kommission eine Anmerkung nötig, und zwar zur Begründung.

Sterilisationen sollen nicht auf Vorrat vorgenommen werden, beispielsweise im Hinblick auf die Gefahr einer Vergewaltigung. Eine abstrakte Gefahr von Sexualkontakten genügt also nicht. Darin sind sich Bundesrat, Nationalrat und Ihre Kommission einig. Trotzdem besteht eine Meinungsverschiedenheit zum ursprünglichen Antrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, und zwar darüber, wann mit einer Schwangerschaft im Sinne von Buchstabe c zu "rechnen" ist, wann sie, auf Französisch, "à prévoir" ist. Die [PAGE 265] nationalrätliche Kommission erlaubt gemäss ihrem Bericht die Sterilisation erst - extrem streng -, wenn die betroffene Person einen Sexualpartner hat und bereits sexuelle Kontakte gepflegt hat. Nur dann sei die konkrete und ernstliche Annahme einer Schwangerschaft gegeben. Das hätte die bedenkliche Auswirkung, dass eine dauernd urteilsunfähige Person zuerst ungeschützten Sexualkontakt pflegen müsste, um die Sterilisationsvoraussetzungen zu erfüllen. Diese Auffassung ist Ihrer Kommission zu streng. Sie teilt deshalb die Auffassung des Bundesrates, es genüge, wenn unmittelbar und konkret mit Sexualkontakten zu rechnen ist, wenn sich die dauernd urteilsunfähige Person sexuell sehr interessiert zeigt.

Zu Litera d bis f habe ich keine Bemerkungen. Litera g ist im französischen Text zu ergänzen durch "de surveillance", denn es geht auch hier um die Aufsichtsbehörde, nicht nur um die Vormundschaftsbehörde. Diese Bestimmung in Litera g ist an sich unnötig. Ihr Gehalt steht in Artikel 8. Darauf ist bei Artikel 8 und 9 zurückzukommen.