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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2004-06-07

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-07

Wortprotokoll

Ich erlaube mir, über die Artikel 8 und 9 gemeinsam zu referieren, insbesondere jeweils zu den Absätzen 3 und dann hinterher noch speziell zu Artikel 9 Absätze 1 und 2. So können wir etwas Zeit gewinnen.

Ich referiere zunächst zu den Artikeln 8 und 9 im Allgemeinen, insbesondere zu den Absätzen 3: Jetzt geht es um Fragen der Organisation.

Der Nationalrat verlangt in Artikel 8 Absatz 3 einen Entscheid der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde, und zwar mit der "Mehrheit ihrer Mitglieder". In der Begründung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates wird ergänzt, das Mehrheitserfordernis komme nicht zum Tragen, wenn ein Kanton als Aufsichtsbehörde z. B. den Regierungsstatthalter bezeichne. Artikel 9 schreibt zudem eine gerichtliche Beurteilung vor, wieder ergänzt durch dasselbe Mehrheitserfordernis.

In beiden Fällen, beide Male bei Absatz 3, beantragt Ihnen Ihre Kommission, die Mehrheitsklausel zu streichen. Auch hier zeigt sich der Zusammenhang des Sterilisationsgesetzes mit dem Vormundschaftsrecht und der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen: Die Kantone sind verpflichtet, die Vormundschaft zu organisieren, aber frei, eine oder zwei vormundschaftliche Aufsichtsbehörden einzusetzen. Die Rechtsmittelüberprüfung müssen sie von Verfassung wegen einem Gericht übertragen. Die Kantone dürfen sich auf eine einzige Aufsichtsbehörde beschränken. Dann muss diese aber ein Gericht sein. Ebenso ist es erlaubt, in Sachen Sterilisation zwei Aufsichtsbehörden walten zu lassen, und zwar als erste eine Verwaltungsstelle, z. B. einen Bezirksamtmann oder ein Regierungsdepartement, und dann gibt es kein Kollegialorgan, keine Mitglieder und keinen Mehrheitsentscheid. Artikel 8 Absatz 3 kann also gar nicht angewendet werden. Ebenso dürfen die Kantone selber bestimmen, wer als Gericht amtet. Das darf z. B. ein Einzelrichter sein. So ist auch Artikel 9 Absatz 3 unter Umständen gar nicht anwendbar.

Gesamthaft enthält die Vorlage organisatorische Vorschriften, die nach Ansicht Ihrer Kommission zu eng formuliert sind und nicht ganz ins System des Vormundschaftsrechtes passen. Indem wir als Ständerat bei den Artikeln 8 und 9 eine Differenz schaffen, geben wir der Kommission des Nationalrates Gelegenheit, noch einmal zu prüfen, ob diese organisatorischen Vorschriften unter Einschluss von Artikel 7 Absatz 2 Litera g nicht verbessert werden sollten. Die Überprüfung darf im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes umfassend sein.

So weit zu den Artikeln 8 und 9 generell und zu den jeweiligen Absätzen 3 beider Artikel.