David Eugen · Ständerat · 2004-06-10
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-10
Wortprotokoll
Wir sind hier beim Kapitel betreffend die Zollpflicht und Zollerhebungsgrundlagen. Es geht insbesondere um die Zollpflicht für Waren. Diese beiden Artikel, die wir jetzt behandeln, Artikel 12 und 13, betreffen den Tatbestand von Waren, die in die Schweiz kommen, hier bearbeitet und dann ausgeführt werden; das ist der aktive Veredelungsverkehr. Der passive Veredelungsverkehr findet dann statt, wenn Waren aus der Schweiz ausgeführt, im Ausland bearbeitet und dann wieder eingeführt werden. Die Schweiz ist immer mehr und immer stärker auf einen sehr einfachen Veredelungsverkehr angewiesen, und zwar in zweierlei Hinsicht: erstens in administrativer Hinsicht und zweitens auch von den Kosten her.
Die schweizerische Volkswirtschaft ist dermassen mit dem Umland verknüpft - bei uns in der Ostschweiz mit Baden-Württemberg, Bayern und Vorarlberg, wo Betriebe ihre Fabriken in der Schweiz und im benachbarten Ausland haben, finden dauernd Warenverkehre statt; es wird an einem Ort etwas bearbeitet, es wird zurückgeführt usw. -, dass es unverzichtbar ist, hier eine möglichst einfache Lösung zu haben. Ich behaupte sogar Folgendes: Wenn wir das nicht tun und auch nicht der EU beitreten, nicht EU-Mitglied werden, wird das der Volkswirtschaft Schweiz langfristig einen schweren Schaden zufügen.
Ich möchte auch noch herausstreichen, dass es nicht nur um den Zoll geht, sondern es geht insbesondere auch um die Mehrwertsteuer. Die schweizerische Mehrwertsteuergrenze ist für viele Unternehmer eine Belastung, nicht nur eine Fiskal-, sondern insbesondere auch eine Administrativbelastung, die die anderen Konkurrenten nicht haben. Die Schweizer Unternehmer müssen an der Grenze dauernd Mehrwertsteuer-Abrechnungsvorgänge mindestens administrativ abwickeln, was vor allem angesichts der heute üblichen Forderungen der Besteller, zum Beispiel der Automobilproduzenten in Stuttgart und in München, die "just in time" geliefert haben wollen, Probleme und immer grössere Probleme verursacht. Wir haben kürzlich die Frage des Re-Exportes diskutiert. Das gehört eigentlich ins gleiche Kapitel, und wir sind froh und dem Bundesrat dankbar, dass es ihm gelungen ist, hier möglichst die Regelungen wegzubringen, die diesen Re-Exporten entgegenstehen.
Wir haben uns bei diesen zwei Artikeln zum Veredelungsverkehr bemüht, wirklich auch prinzipiell zum Ausdruck zu bringen, dass wir den Veredelungsverkehr möglichst einfach gestalten wollen. Daher schlägt Ihnen die Kommission in Absatz 1 eine Umkehrung von Regel und Ausnahme vor.
Die Regel ist, dass der Veredelungsverkehr erleichtert werden muss. Ausnahmsweise, wenn dem besondere öffentliche Interessen entgegenstehen, kann auf diese Erleichterung verzichtet werden. Das ist die Grundidee. Es muss also nicht zuerst ein öffentliches Interesse nachgewiesen werden, bevor man eine Erleichterung macht, sondern im Prinzip ist zu erleichtern. Wenn wichtige öffentliche Interessen besagen, dass wir hier nicht erleichtern können, dann kann man darauf eingehen.
In Absatz 2 geht es um das Äquivalenzprinzip. Wir sind hier der Meinung, dass es grundsätzlich so gehandhabt werden und nicht ins Ermessen der Zollverwaltung gestellt werden soll, ob dieses Äquivalenzprinzip durchgeführt wird. Darum haben wir statt einem Kann ein Muss, also: Die Zollverwaltung gewährt diese Erleichterungen im Rahmen der Durchführung des Äquivalenzprinzips gemäss Absatz 2.
Ich ersuche Sie, beiden Anträgen zu folgen.